Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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den Gewinnsteuern ergeben. Die zweite Möglichkeit ist die Abwälzung auf die Konsu mentenpreise. Sofern sich die konsumierte Menge trotz erhöhter Preise nicht oder nur geringfügig reduziert, würden sich in diesem Fall die Mehrwertsteuereinnahmen erhö hen. Die hier dargelegten Schätzungen beschränken sich auf die Auswirkungen bei den Einkommenssteuern und blenden den verbleibenden 30 Prozent-Anteil des Arbeit geberbeitrags aus. Es ist davon auszugehen, dass die Überwälzung des Arbeitgeber beitrags auf die Arbeitnehmenden schrittweise über die Zeit erfolgt. Aus diesem Grund dürfte in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der von den Arbeitnehmenden getragene Anteil an den zusätzlichen Lohnbeiträgen tiefer als 85 Prozent liegen, womit auch die Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern geringer wären. Gleichzeitig wäre der Anteil, der entweder die Unternehmensgewinne schmälert oder auf die Konsumenten preise abgewälzt wird in den ersten Jahren nach Inkrafttreten etwas höher als die mit telfristig sich einstellenden 15 Prozent.

5.2.4. Höhere Personalkosten aufgrund der Erhöhung der AHV-Beiträge

Eine Erhöhung der Beitragssätze gemäss der Variante 3b führt zu Mehrausgaben für den Bund als Arbeitgeber. Die Lohnbeiträge werden je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende finanziert. Bei Personalbezügen des Bundes 2026 hätte eine Er höhung der Beitragssätze Mehrausgaben von 5 Millionen Franken für den Bund zur Folge, die in den Folgejahren im Gleichschritt mit dem Wachstum der Lohnsumme an steigen. Unter der im vorangegangenen Kapitel unterstellten Annahme, dass mittelfris tig 70 Prozent der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmer überwälzt werden, würden die Mehrausgaben des Bundes 2 Millionen Franken betragen.

5.2.5. Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Durch Anhebung des Mindestalters für den Kapitalbezug aus der 2. Säule und der Säule 3a von heute 58 auf 63 Jahre ist bei den Einkommenssteuern auf Kapitalleistun gen von Bund und Kantonen mit gewissen Mehreinnahmen zu rechnen. Diese Mehr einnahmen lassen sich aus Mangel an Daten nicht quantifizieren. Bei Bezügen aus der Säule 3a ist mit gewissen Mehreinnahmen zu rechnen, weil sich der Kapitalbezug in der Regel nur noch auf zwei statt wie bisher auf fünf Jahre verteilen lässt. Dadurch lässt sich die Progression der Besteuerung weniger effektiv brechen. Aus diesem Grund sind die Beträge pro Bezug höher, womit dieser in vielen Fällen in eine höhere Progressionsstufe fällt. Aktuell kann der Kapitalbezug aus der Säule 3a nur von Perso nen mit mehreren 3a-Konti auf verschiedene Jahre verteilt werden. Mit der überwiese nen Motion 24.3067 «Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen» wird diese Mög lichkeit in Zukunft allen offen stehen. Auch aus den Leistungsbezügen aus der 2. Säule ist aufgrund des reduzierten Potentials zur Brechung der Progression mit gewissen Mehreinnahmen bei den Einkommenssteuern zu rechnen. Bei der 2. Säule ist der Ef fekt jedoch deutlich geringer als bei der Säule 3a, weil der Leistungsbezug an die Be endigung der Erwerbstätigkeit geknüpft ist und sich der Kapitalbezug nur sehr einge schränkt steuerlich optimieren lässt.