Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, sowie für den Bezug aus dem Aus land von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch steuerpflichtige Personen im Inland. Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lassen muss. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unterneh men (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) er hoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Ob jemand steuerpflichtig wird und damit der ESTV gegenüber seine Umsätze peri odisch abrechnen muss, richtet sich nach dem Umfang der jährlich im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetz lich vorgesehene Umsatzgrösse (100'000 Franken) erreicht oder ist schon bei der Auf nahme der unternehmerischen Tätigkeit klar, dass die massgebende Grösse übertrof fen wird, ist ein Unternehmen gehalten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden. Per Ende 2023 lag die Zahl der Mehrwertsteuerpflichtigen bei rund 420'000.
Die Analyse der verfügbaren empirischen Literatur zeigt, dass Unternehmen Mehrwert steueränderungen in der Regel im Umfang von zwischen 70 und 100 Prozent an die Konsumierenden weitergeben, indem sie die Endverbraucherpreise anpassen. In der Schweiz zeigte sich bei der Einführung der Mehrwertsteuer 1995 und der Steuersatz erhöhung per 1. Januar 1999 zugunsten der AHV gemäss Schätzungen eine Überwäl zung der Steuermehrbelastungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten von 75 Prozent (1995) und 65 Prozent (1999). Eine Überwälzung trifft in der Regel nicht sofort ein, sondern entwickelt sich über die Zeit. Im BAK-Modell wird angenommen, dass bei einer Erhöhung des Steuersatzes um einen Prozentpunkt eine Erhöhung des Preisni veaus um 0,75 Prozent eintritt, die sich erst vier Jahre nach Anpassung vollständig entfaltet und sich durch Zweitrundeneffekte bis zum ins Jahr 2040 auf 0,9 Prozent er höht. Sofern die MWST-Erhöhung (noch) nicht vollständig auf die Kundschaft überwälzt werden kann, erhöht der nicht überwälzte Anteil der Erhöhung den Druck auf die Ge winnmargen der Unternehmen. Ausserdem kann die Erhöhung der Konsumenten preise infolge der Mehrwertsteuersatzerhöhung höhere Lohnforderungen nach sich ziehen. Gemäss BAK Economics dürfte es den Arbeitnehmenden jedoch nicht unmit telbar gelingen, die Kaufkraftverluste in Lohnverhandlungen vollständig auszugleichen. Dadurch dürfte sich die reale Lohnsumme bis zwischen 2030 und 2040 ceteris paribus vorübergehend leicht rückläufig entwickeln dürfte, sich jedoch am Ende der Periode wieder dem ohne Anpassung erwarteten Niveau annähern.
Unabhängig von den makroökonomischen Auswirkungen fallen bei den mehrwertsteu erpflichtigen Unternehmen Kosten für die Umsetzung (z. B. Informatikkosten) an. Der ESTV sind keine Zahlen der Unternehmen bekannt. Aktuell sind rund 420 000 Unter nehmen im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Wenn jedes davon beispielsweise 500 Franken an Umstellungskosten tragen muss, ergäben sich volkswirtschaftliche Kosten in der Höhe von 210 Millionen Franken. Im Weiteren benötigen mehrwertsteuerpflich tige Unternehmen bei Satzänderungen genügend Vorlaufszeit für die Umstellung ihrer Informatiksysteme, Rechnungsstellungsprozesse sowie ihrer vertraglichen Grundla gen. Mit Blick auf Planungs- und Rechtssicherheit wäre es wünschenswert, wenn Sat zänderungen ein Jahr im Voraus bekannt wären. Bei einer kürzeren Vorlaufszeit erhöht