Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht
5.1.2.2. Finanzielle Auswirkungen auf die Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Erhöhung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende, die Verringerung der Abzüge für die 2. Säule und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltag geldern generieren höhere Beitragseinnahmen für die Erwerbsersatzordnung, während die Anhebung der Franchise diese senkt. Insgesamt werden die Mehreinnahmen für 2040 auf rund 30 Millionen Franken geschätzt. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.
5.1.2.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL)
Die in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen haben nur einen geringen Einfluss auf die EL. Differenzierte Auswirkungen hat insbesondere die Anpassung der AHV-Vorbezugssätze. Für EL-Beziehende führt eine geringere Kürzung der AHV-Rente zu tieferen EL, während eine stärkere Kürzung als heute die umgekehrte Wirkung hätte. Langfristig können die Anpassungen der Beiträge für Selbstständigerwerbende und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern den AHV-Rentenbetrag erhöhen und damit die Inanspruchnahme von EL senken.
5.1.2.4. Finanzielle Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Beitragspflicht für Kranken- und Unfalltaggelder führt zu Mehreinnahmen bei den ALV-Beiträgen in der Höhe von schätzungsweise rund 110 Millionen Franken im Jahr 2040. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.
5.1.2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die 2. Säule
Die im Rahmen dieser Reform vorgeschlagenen Anpassungen haben keinen wesent lichen Einfluss auf die 2. Säule.
Für die Vorsorgeeinrichtungen entstehen zusätzliche administrative Kosten, insbeson dere für diejenigen, die eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdiens tes (Art. 33a BVG) und die Weiterführung der Versicherung nach dem Referenzalter (Art. 33b BVG) bisher nicht vorgesehen haben. Zudem sind Ein- und Austritte neu auch noch nach dem Referenzalter möglich, was ebenfalls zu zusätzlichen administrativen Kosten führen könnte.
Die zusätzlichen Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen und für die Arbeitgeber können nicht genau beziffert werden (Art. 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 [UEG]90).
90 SR 930.31