Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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wicklung waren das Wachstum der erwerbsfähigen Bevölkerung sowie die höhere Er werbstätigenquote bei den Frauen98. Inwieweit sich eine höhere Erwerbsbeteiligung vor und nach Erreichen des Referenzalters direkt in ein höheres Arbeitsvolumen über setzen würde, ist jedoch ungewiss. Denn die Entwicklung des Arbeitsvolumens wird nicht nur durch das Arbeitsangebot, sondern ebenso durch die Arbeitsnachfrage und die Entwicklung der Arbeitsproduktivität bestimmt. Die Richtung und das Ausmass der volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die aufgrund der Massnahmen zu erwarten sind, hängen dementsprechend von mehreren Faktoren ab.
Der erste zentrale Faktor ist die Wirksamkeit der Anreize, also die Frage, ob und wie viele Arbeitnehmende im Rentenübertrittsalter ihre Arbeits- und Beitragsdauer verlän gern. Arbeitnehmende berücksichtigen beim Entscheid über ihre Partizipation am Ar beitsmarkt den geltenden gesetzlichen und institutionellen Rahmen. Hier deutet die empirische Evidenz allerdings darauf hin, dass insbesondere das Referenzalter als Referenz-Punkt wahrgenommen wird und die Wahl des Zeitpunkts für den Arbeitsrück tritt wesentlich stärker beeinflusst als indirekte Anreize zum Vorbezug oder Aufschub. Neben dem gesetzlichen und institutionellen Rahmen spielen beim Rentenübergang insbesondere auch individuelle Faktoren eine wichtige Rolle. Sowohl ein guter Gesund heitszustand als auch eine hohe intrinsische Arbeitsmotivation beeinflussen die Ar beitsdauer positiv. Die Entscheidung über den Arbeitsrücktritt wird zudem oft in Abstim mung auf die jeweilige Haushalts-, Paar- oder Familienkonstellation getroffen. Auch sozioökonomische Faktoren, wie die Einkommens- und Vermögenssituation sowie die jeweilige Erwerbsbiografie sind wichtige Einflussfaktoren. Bei Personen mit geringen finanziellen Mitteln und Ein-Personen-Haushalten sind Vorbezüge einer AHV-Rente überdurchschnittlich oft zu beobachten. Ein Aufschub der AHV-Rente leisten sich ins besondere Personen, die finanziell vor dem Bezugsbeginn finanziell nicht darauf ange wiesen waren. Ein entgegengesetztes Bild zeigt sich bei der beruflichen Vorsorge: während geringe finanzielle Mittel die Wahrscheinlichkeit eines Vorbezugs senken, sind Personen, die eine Rente aus der zweiten Säule vorbeziehen, meist finanziell gut gestellt. Selbstständige und Personen mit geringen finanziellen Mittel beziehen die BV-Rente hingegen überdurchschnittlich oft nach Erreichen des Referenzalters99.
Neben den Effekten auf das Arbeitsangebot sind auch nachfrageseitige Faktoren aus schlaggebend für die volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Dabei steht insbesondere die Frage, inwiefern das (allfällig) gestärkte Arbeitsangebot effektiv zu Stellenbeset zungen führt, im Zentrum. Einerseits können für ältere Erwerbswillige auf dem Arbeits markt Nachteile bestehen, sofern Arbeitgeber annehmen, dass sie weniger produktiv sind oder deren Produktivitäts-Lohn-Verhältnis im Vergleich zu Jüngeren schlechter einschätzen100. Andererseits wird die gesamtwirtschaftliche Arbeitsnachfrage primär durch makroökonomische Einflussfaktoren bestimmt. Dazu gehören die konjunkturelle Lage, der technologische Fortschritt und die damit einhergehende Entwicklung der Ar beitsproduktivität sowie Veränderungen in der Branchenstruktur einer Volkswirtschaft. Bei einer konstanten Nachfrage und gleichzeitiger Vergrösserung des Angebots sind Substitutions- oder Verdrängungseffekte denkbar. Demnach wäre es möglich, dass es
98 Mergele, Lukas; Kaiser, Boris; Wehrli, Damian; Schönleitner, Tino; Föllmi, Reto; Siegenthaler, Michael (2024): «Die langfristige Entwicklung von Arbeit, Freizeit und Produktivität in der Schweiz». Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 45. Bern: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
99 Nils Braun-Dubler, Vera Frei, Tabea Kaderli und Florian Roth (2022): «Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Ren tenübergangs». Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 5/22.1. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV),
100 Braun-Dubler; Frei; Kaderli; Roth (2022). S. 8