Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Grundsätzlich steigen die absolut geleisteten Beiträge bei steigendem Einkommen. Diese proportionale Verteilung der Traglast wird allerdings durch einen Einkommens steuereffekt etwas relativiert: aufgrund der progressiven Besteuerung fallen abzugsbe rechtigte Arbeitnehmerbeiträge bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens bei Personen mit hohen Einkommen stärker ins Gewicht. Für die Berücksichtigung dieses Effekts wurden Durchschnittssteuersätze verwendet. Dies führt dazu, dass die tatsäch liche Progressionswirkung und damit auch die Entlastung aufgrund des Einkommens steuereffekts unterschätzt wird. Ausserdem wurden sowohl der Freibetrag für Renten beziehende als auch die für die Beitragspflicht relevanten unteren Einkommensschwel len bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Beiträge von Nichterwerbstätigen. Schliesslich basiert auch diese Analyse auf einer Querschnittsbetrachtung. Diese Betrachtung überschätzt die regressive Wir kung der Mehrwertsteuer bezogen auf das Einkommen im Vergleich zu einer Lebens zyklusbetrachtung (vgl. Ziff. 5.5.1.1).
5.5.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit in der 1. und 2. Säule
Die Einführung der Anreize betrifft insbesondere Personen im Lebensabschnitt des Rentenübergangs, also in der Zeit vor und nach Erreichen des Referenzalters. Die je weiligen Wirkungsimplikationen werden in den Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 aufgezeigt. Eine längere Erwerbsdauer geht bei betroffenen Personen in aller Regel mit einer Verbes serung der finanziellen Situation einher. Bei den Massnahmen in der 1. Säule erhalten insbesondere Personen, welche die maximale AHV-Rente noch nicht erreicht haben, die Gelegenheit, diese für die Zeit nach dem Rentenübergang aufzubessern. Dadurch dürften sich die Renteneinkommen aus der ersten Säule im Durchschnitt erhöhen und insgesamt gleichmässiger verteilen. Zudem fördert die längere Erwerbsintegration auch die gesamtgesellschaftliche Teilhabe. Auf Basis von Freiwilligkeit kann das Sys tem der sozialen Sicherheit dahingehend weiterentwickelt werden, dass die steigende Lebenserwartung und je nach Beruf auch die Fähigkeit und der Wunsch, länger zu arbeiten, besser berücksichtigt werden. Schliesslich wird es Personen bei ihrer Ent scheidung über den Rentenübergang ermöglicht, ihr individuelles Potenzial auf dem Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen, was dazu führen dürfte, dass das potenziell entste hende Arbeitsangebot besser im Einklang mit der herrschenden Nachfrage nach Fach kräften steht.
5.5.3. Massnahmen im Bereich der Beiträge
Bei einer Angleichung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende mit höheren Einkommen an jenen von Arbeitnehmenden würden die zu leistenden Beiträge von Selbständigen mit einem Einkommen von über 40 500 Franken erhöht. Auch die Bei träge auf geringeren Einkommen würden angepasst. Die Anzahl Selbstständige, die vor dem Referenzalter Beiträge entrichtet hatten, betrug 2019 rund 350 000 Personen. Aus gesellschaftlicher Perspektive würde durch diese Massnahme der Belastungsun terschied zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmenden verringert.