Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Anpassung der Kürzungs- und Erhöhungssätze führt zu geschätzten Kosten in Höhe von 3 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 90 Millionen Franken im Jahr 2040 (Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden). Bei den Berech nungen wurden Personen berücksichtigt, die ihre Altersrente ab dem Jahr 2031 vorbe ziehen oder aufschieben, sowie frühpensionierte Personen, die im Jahr 2031 das

65. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Die Kosten steigen im Verlauf der Jahre an, weil jeweils neue Jahrgänge dazukommen. Die Frauen der Übergangsgeneration ge mäss der Reform AHV 21 sind in diesen Berechnungen nicht berücksichtigt, da für sie bereits Sondersätze bei Vorbezug gelten, die nicht geändert werden (Art. 40c AHVG). Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt.

Die Kosten betreffen im Übrigen nur Personen, die den Rentenbezug bis zum 70. Al tersjahr aufschieben. Da ein Aufschub über dieses Alter hinaus heute nicht möglich ist, liegen diesbezüglich keine Daten vor. Die Kosten dürften jedoch marginal ausfallen, wenn von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht wird.

3.1.2.3. Erhöhung des AHV-Rentnerfreibetrags

Der jährliche Rentnerfreibetrag für Selbstständigerwerbende und Unselbstständigerwerbende soll von aktuell 16 800 Franken auf 22 680 Franken (Stand 2026) angehoben werden. Dadurch wird der Anreiz verstärkt, über das Rentenalter hinaus weiterzuarbeiten, da neu bis zu einem höheren Betrag keine Beiträge mehr entrichtet werden müssen. Dies ist vor allem für Personen, die bereits eine Maximalrente erzielen und nur noch Solidaritätsbeiträge bezahlen, vorteilhaft. Versicherte, die nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten, können ihre Rente einmalig neuberechnen lassen. Da sie die Möglichkeit haben, auf den Rentnerfreibetrag zu verzichten (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG), führt die Erhöhung des Freibetrags für Versicherte, die ihre Renten verbessern möchten, zu keinen Nachteilen, weil sie auf ihrem gesamten Einkommen Beiträge entrichten können. Die Vorlage sieht ausser dem vor, dass der Rentnerfreibetrag regelmässig an den Mischindex angepasst wird. Das soll in Zukunft automatisch alle zwei Jahre mit der Anpassung der Renten erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass er auch den wirtschaftlichen Begebenheiten, so namentlich der Lohn- und Preisentwicklung, Rechnung trägt.

Finanzielle Auswirkungen

Eine Erhöhung des Freibetrags führt zu Mindereinnahmen in der AHV. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, müssen bis zu einem höheren Betrag keine Beiträge entrichten. Anhand der verfügbaren Beitragsdaten, von denen die Lohnsumme zwischen geltendem und neuem Freibetrag in Abzug gebracht wird, ist davon auszugehen, dass eine Erhöhung des Freibetrags zu Mindereinnahmen in der AHV von 50 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 70 Millionen Franken im Jahr 2040 führt. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölke rung nicht berücksichtigt. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revi diert werden.