Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Zeit, ihre Pensionierung wie geplant zu verwirklichen, oder den längeren Verbleib im Erwerbsleben zu planen. Würde das Mindestrücktrittsalter beim Inkrafttreten ohne Übergangsphase um fünf Jahre erhöht, bestünde die Gefahr, dass es kurz vor diesem Zeitpunkt massenhaft zu Frühpensionierungen käme.

Eine weitere Übergangsbestimmung soll verhindern, dass Versicherte zunächst einen Anspruch auf einen vorzeitigen Altersrücktritt haben, und diesen dann durch das In krafttreten der Reform wieder verlieren.

Eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes trotz Reduktion des bisherigen Gehalts gemäss Artikel 33a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198256 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist für Versicherte, die das 58. Altersjahr erreicht haben, heute nur möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement ausdrücklich vorsieht. Als weitere Abfederungsmassnahme werden die Vorsorgeeinrichtungen daher verpflichtet, die Weiterversicherung nach Ar tikel 33a BVG in ihrem Reglement anzubieten. Durch diese Massnahme können ältere Arbeitnehmende ihre Arbeitsbelastung reduzieren, ohne eine Einbusse ihrer künftigen Altersleistung in Kauf nehmen zu müssen. Die Arbeitnehmenden können weiterhin Bei träge auf der Grundlage ihres gesamten bisherigen Verdienstes zahlen. Der Arbeitge ber muss hingegen bereits heute nur Beiträge für die Versicherung des nicht mehr er zielten Lohnes übernehmen, wenn er dem zustimmt (Art. 33a Abs. 3 BVG). Ohne die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, die Weiterversicherung zum bisherigen versi cherten Verdienst anzubieten, könnte eine Reduktion des Erwerbspensums in den Jah ren vor Erreichen des Referenzalters vermehrt zur Folge haben, dass Austrittsleistun gen im Umfang der Pensenreduktion an Freizügigkeitseinrichtungen übertragen wer den. Infolge der Erhöhung des Mindestrentenalters ist ein Teilvorbezug vor Vollendung des 63. Altersjahres nämlich neu nur noch ausnahmsweise zulässig und nicht alle Vor sorgeeinrichtungen sehen im Reglement vor, dass sie Austrittsleistungen behalten, die über die Schwelle der maximalen reglementarischen Leistungen hinausgehen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Erhöhung des Mindestrentenalters von 58 auf 63 Jahre hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die 2. Säule. Die Leistungen werden anhand versicherungsmathe matischer Werte berechnet, so dass für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge weder Mehr- noch Minderkosten entstehen.

3.1.3.2. Anreize zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus

Nach geltendem Recht haben Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbs tätig sind, nur dann die Möglichkeit, weiterhin Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung zu leisten und damit ihr Vorsorgeguthaben zu erhöhen, wenn das Reglement der Vorsor geeinrichtung dies vorsieht. Zudem ist vorausgesetzt, dass die oder der Arbeitneh mende bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und somit weiterhin für den selben Arbeitgeber arbeitet. Neu werden alle Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, den

56 SR 831.40