Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
3.1.2.4. Erhöhungsfaktor für Einkommen nach Erreichen des Referenzalters
Seit dem 1. Januar 2024 können Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters auf Erwerbseinkommen bezahlt werden, für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dabei können mit geleisteten Beitragszeiten Versicherungs- und Beitragslücken ge schlossen und mit den entrichteten Beiträgen das massgebende durchschnittliche Jah reseinkommen erhöht werden. Durch die Erhöhung des massgebenden durchschnittli chen Jahreseinkommens kann die Rente bis zur Maximalrente steigen.
Die Anreizmassnahme der Beitragsberücksichtigung kann noch erweitert werden. Neu sollen die beitragspflichtigen Einkommen, die nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden, bei der Rentenberechnung stärker gewichtet werden. Dies wird dadurch er reicht, dass das Erwerbseinkommen bei der Anrechnung an das massgebende durch schnittliche Jahreseinkommen um einen Faktor von 1,4 erhöht wird. Mit der Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren (vgl. Ziff. 3.1.2.5) können Beiträge ohne Altersgrenze berücksichtigt werden. Der Faktor zur Erhöhung des berücksichtigten Erwerbseinkom mens kann jedoch nicht zur Schliessung von Beitrags- und Versicherungslücken ange wendet werden. Denn es ist nicht Zweck der Massnahme, dass Personen, die erst spät in ihrem Erwerbsleben in die Schweiz kommen und nur wenige Jahre Beiträge an die AHV entrichten, mit unverhältnismässig geringem Aufwand Beitragsjahre erwerben können. Für die Anrechnung der nach Erreichen des Referenzalters zurückgelegten Beitragszeiten, muss das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen ohne Anwen dung des Erhöhungsfaktors mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen ungeteilten und unaufgewerteten Erwerbseinkommens im Zeitpunkt des Referenzalters betragen. Ausserdem dürfen die Beiträge aus diesem Einkommen nicht tiefer als der jährliche Mindestbeitrag sein. Die Voraussetzungen gemäss Artikel 29bisAbsatz 4 AHVG gelten somit weiterhin.
Finanzielle Auswirkungen
Die Einführung eines Faktors zur Erhöhung des Erwerbseinkommens nach Erreichen des Referenzalters führt zu Mehrausgaben. Für die Ermittlung des Mehraufwands wur den die Renten der Versicherten, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, unter Anwendung der geplanten Massnahme neuberechnet. Die Mehrausgaben werden auf 2 Millionen Franken im Jahr 2031 und auf 4 Millionen Franken im Jahr 2040 geschätzt. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jah ren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert wer den.
3.1.2.5. Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren in der AHV
In der AHV gibt es heute ein Höchstalter von 70 Jahren, das beim Aufschub der Alters rente sowie bei der Berücksichtigung von Beiträgen bei der Weiterarbeit nach Errei chen des Referenzalters Anwendung findet. Aufgrund dieses Höchstalters kann die Rente maximal bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufgeschoben wer den. Ein weiterer Aufschub und damit eine weitere Erhöhung der Rente sind derzeit nicht möglich. Es ist heute auch möglich, die Altersrente mit den nach Erreichen des