Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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keit nach dem Referenzalter fördern. Sie ermöglichen attraktivere Rahmenbedingun gen für Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen können und wollen. Ob die Massnahmen den angestrebten Effekt haben, hängt allerdings vom Verhalten der Ver sicherten und den individuellen Entscheidungen beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ab. Finanzielle und reglementarische Anreize sind für die Entscheidung nur ein Aspekt unter anderen. Weitere Aspekte wie die gesundheitliche Verfassung, die Schwere der Arbeit, die Arbeitsbedingungen, die Angebote des Arbeitgebers sowie die persönliche und familiäre Situation haben ebenfalls einen Einfluss. Folglich braucht es zwar durchaus Anreize, diese allein können jedoch eine aktivere Arbeitsmarktbetei ligung nicht garantieren. Sie müssen Bestandteil eines kohärenten und angepassten Rentensystems sein, dass klare und rechtlich abgesicherte Optionen bietet. Eine An passung der Regeln in der AHV ist somit eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Massnahmen ihre Wirkung vollumfänglich entfalten können.
Massnahmen in der 1. Säule
– Anreizorientierte Kürzungs- und Erhöhungssätze
– Anhebung des Freibetrags
– Erhöhungsfaktor für Einkommen nach Erreichen des Referenzalters
– Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren
– Bezug der Hilflosenentschädigung während dem Aufschub
3.1.2.1. Geltende Regelung
Mit der letzten AHV-Reform wurden die Möglichkeiten zum flexiblen Rentenbezug und Anreizmassnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Refe renzalters ausgebaut. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein einheitliches Referenzalter für Frauen und Männern von 65 Jahren. Die Altersrente kann zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Es können auch Teilrenten bezogen wer den bzw. es kann auch ein Teil der Rente aufgeschoben werden. Die Teilrente kann zwischen 20 und 80 Prozent frei gewählt werden und der Anteil der vorbezogenen bzw. aufgeschobenen Rente kann einmal geändert werden. Diese per 1. Januar 2024 ein geführte Massnahmen sind wichtige Neuerungen, da gemäss der Forschung51 die Möglichkeit eines möglichst fliessenden Rentenübergangs massgebend ist für den Er halt und die Förderung der Weiterarbeit.
Darüber hinaus wurden weitere Anreize zur Fortsetzung der Weiterarbeit nach Errei chen des Referenzalters eingeführt. Die AHV-Beiträge, die auf Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters bezahlt wurden, konnten bei der Rentenberech nung bis vor Kurzem nicht berücksichtigt werden. Das hatte zur Folge, dass die Rente durch die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nicht aufgebessert werden konnte. Seit 2024 können Versicherungs- oder Beitragslücken jedoch durch die Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters geschlossen werden. Zudem kann die Rente mit den nach Erreichen des Referenzalters erzielten Einkommen verbessert werden. Die Be rücksichtigung von Beiträgen ist bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters mög
51 Voňková, Hana. 2009. «How Sensitive Are Retirement Decisions to Financial Incentives: A Stated Preference Analysis». IZA Discussion Paper (4505): 1–41.