Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

Diese Massnahme betrifft nur sehr wenige Personen, weshalb keine signifikante finan zielle Auswirkung auf die Versicherung zu erwarten ist.

3.1.3. Massnahmen in der 2. Säule

– Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

– Weiterführung der Versicherung bei Weiterbeschäftigung nach Errei

chen des Referenzalters, auch bei einem Arbeitgeberwechsel

– Möglichkeit, die Austrittsleistung bei einer Weiterführung der Erwerbs

tätigkeit auf eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen

3.1.3.1. Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Für einen Grossteil der Versicherten ist das Einkommen aus der zweiten Säule für die Entscheidung, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, wichtiger als das Einkommen aus der AHV. Um den Austritt aus dem Arbeitsmarkt hinauszuzögern und die Attraktivität eines vorzeitigen Altersrücktritts zu verringern, soll das Mindestalter in der beruflichen Vorsorge deshalb von heute 58 Jahre auf 63 Jahre angehoben und damit mit demjeni gen der AHV harmonisiert werden. Deshalb werden die Bestimmungen, die es den Vorsorgeeinrichtungen heute ermöglichen, in ihrem Reglement ein früheres Rücktritts alter vorzusehen, aufgehoben. Allerdings sollen weiterhin gewisse Ausnahmen möglich sein. Dies betrifft insbesondere ältere Arbeitnehmende, denen im Falle von Unterneh mensumstrukturierungen weiterhin ein vorzeitiger Ruhestand ermöglicht werden soll. Zudem soll ein früherer Altersrücktritt auch dann möglich sein, wenn in einem Gesamt arbeitsvertrag oder im Personalrecht eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ein Min destalter vorgesehen ist, das unter den 63 Jahren liegt. Damit können auch kollektive flexible Rentenlösungen, wie sie beispielsweise im Bausektor bestehen, oder Pensio nierungsbestimmungen für bestimmte Personalkategorien öffentlich-rechtlicher Arbeit geber beibehalten werden. Allerdings darf auch dieses Mindestalter neu nicht unter 60 Jahren liegen.

Das neue Mindestalter gilt auch für den frühestmöglichen Bezug von Freizügigkeitsgut haben (vgl. Art. 16 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199454, FZV) und Leistungen der Säule 3a (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 198555 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3). Die Verordnungen werden entsprechend angepasst.

Die Erhöhung des Mindestrentenalters stellt eine einschneidende Massnahme vor al lem für diejenigen Versicherten dar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform zwi schen 58 und 63 Jahre alt sind und eine frühzeitige Pensionierung geplant haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planbarkeit wird deshalb eine zehnjährige Über gangsfrist vorgeschlagen. Dies lässt einerseits den Vorsorgeeinrichtungen Zeit, ihre Reglemente anzupassen und das Mindestrentenalter beispielsweise schrittweise an zuheben. Andererseits erhalten die Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen,

54 SR 831.425

55 SR 831.461.3