Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Referenzalters erzielten Einkünften und geleisteten Beiträgen bis zur Maximalrente zu verbessern. Mit den gezahlten Beiträgen kann das massgebende durchschnittliche Er werbseinkommen erhöht werden, womit der Rentenbetrag steigt. Mit den zusätzlich geleisteten Versicherungszeiten können zudem Beitrags- und Versicherungslücken geschlossen werden. Diese Möglichkeit ist ebenfalls nur bis zum 70. Lebensjahr vor gesehen. Eine Erwerbstätigkeit ist jedoch auch über das 70. Lebensjahr hinaus mög lich, und Personen, die erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, wobei diese Beiträge nicht zur Verbesse rung der Leistungen angerechnet werden. Auch wenn solche Fälle eher selten sind, dürfen die betroffenen Personen nicht benachteiligt werden.
Diese Altersgrenze soll sowohl für den Aufschub als auch für die Möglichkeiten zur Verbesserung der Rente abgeschafft werden. So können Personen, die über dieses Alter hinaus weiterarbeiten, die gezahlten Beiträge ebenfalls zur Verbesserung ihrer Rente geltend machen. Weiterhin gilt, dass die Berücksichtigung der Beiträge nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern dass die versicherte Person eine Neuberechnung der Altersrente verlangen muss. Bei Personen ohne Anspruch auf eine Altersrente führen Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters gezahlt werden, nicht zu einem An spruch auf eine Rente.
3.1.2.6. Bezug der Hilflosenentschädigung während des Aufschubs
AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und dauernder Pflege bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Altersren ten, die an die Stelle einer ganzen Invalidenrente der IV treten oder zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, nicht aufgeschoben werden. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom 4. Juni 202453 verstösst dieser Ausschluss vom Aufschub ge gen Artikel 9 BV. Im Nachgang dieses Urteils hob der Bundesrat Artikel 55bisAHVV auf, der Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, explizit vom Auf schub ausschloss. Seit dem 1. Januar 2025 können Altersrenten, die an die Stelle einer ganzen Invalidenrente der IV treten oder zu denen eine Hilflosenentschädigung ge währt wird, nun aufgeschoben werden. Diese neue Regelung hat jedoch zur Folge, dass die Versicherten zwischen dem Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dem Aufschub entscheiden müssen: Gemäss Artikel 43bisAbsatz 1 AHVG haben nur Per sonen, die ihre ganze Altersrente beziehen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Das bedeutet, dass derzeit Versicherte, die den Bezug ihrer Altersrente ganz oder teil weise aufschieben, während der Aufschubsdauer keine Hilflosenentschädigung bezie hen können. Das ist vor allem für Personen nachteilig, die bereits vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben und während dem Aufschub der Altersrente den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung verlieren. In diesen Fällen entfällt nach dem heutigen Recht der Besitzstand auf die Hilflosenent schädigung der IV. Da die vorliegende Reform bezweckt, den Aufschub der Altersrente zu fördern, hat sich der Bundesrat für eine Korrektur stark gemacht. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung soll neu auch während des Aufschubs gegeben sein. Der Be zug der ganzen Altersrente soll kein Erfordernis mehr sein.
53 9C_705/2023