Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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jenigen Versicherten, die dies wünschen, anzubieten, ihre berufliche Vorsorge bei Fort setzung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit soll neu auch dann bestehen, wenn eine versicherte Person nach Errei chen des Referenzalters den Arbeitgeber wechselt. Diesfalls wird nicht mehr automa tisch die Altersleistung bei der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers fällig, sondern die versicherte Person kann wählen, dass stattdessen die Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen und die Vorsorge dort wei ter aufgebaut werden kann. Die versicherte Person erhält auch die Möglichkeit, weiter versichert zu bleiben und Beiträge zu leisten, wenn sie einen Teil ihrer Altersleistung bereits bezieht. Noch mehr Flexibilität erhält die versicherte Person, indem sie auch nur noch auf einem Teil ihres Lohnes Beiträge leisten kann, wodurch sie selbst festle gen kann, ob und inwieweit sie ihre Altersvorsorge weiter aufbauen oder aber einen höheren Nettolohn erhalten möchte.
Die Höhe der Altersgutschriften zwischen Alter 65 und 70 müssen von den Vorsorge einrichtungen reglementarisch festgelegt werden. Durch diese Massnahme wird sicher gestellt, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Höhe der Altersgutschriften nach dem Er reichen des Referenzalters autonom festlegen können. Für Einrichtungen, die dies nicht tun, legt der Bundesrat den Satz in der Verordnung fest. Damit wird eine verbind liche Mindestvorgabe gewährleistet. Die Gesetzgebung zur Freizügigkeit muss eben falls angepasst werden, damit ein Arbeitnehmender, der nach Erreichen des Referen zalters den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechselt, Anspruch auf eine Austrittsleistung hat, die er an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers übertragen kann. So kann er nicht gezwungen werden, seine Altersleistung von seiner früheren Vorsorgeeinrichtung zu beziehen. Er kann sein Vorsorgeguthaben bei seiner neuen Vorsorgeeinrichtung weiter aufbauen, als hätte er den Arbeitgeber nicht ge wechselt. Wenn er keine weiteren Beiträge leisten möchte, kann er durch die Übertra gung an die neue Vorsorgeeinrichtung den Bezug seiner Altersleistung aufschieben und so später eine Rente von dieser beziehen.
Neu können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen, dass Versi cherte, die bereits eine Altersrente beziehen, die Auszahlung der Rente aussetzen kön nen, wenn sie nach Erreichen des Referenzalters wieder eine Erwerbstätigkeit aufneh men. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erwerbstätigkeit bei demselben oder bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen wird, und ob die versicherte Person sich nach Artikel 33b BVG wieder in der beruflichen Vorsorge versichert. Das Vorsorgeguthaben bleibt in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Die versicherte Person kann jederzeit verlan gen, dass die Rente wieder ausgerichtet wird. Die Höhe der Rente wird dann aufgrund der reglementarischen Bestimmungen neu berechnet: Sie kann also höher, gleich hoch oder auch tiefer sein als die ursprüngliche Rente. Einkäufe sind weder bei der Vorsor geeinrichtung, bei der die Altersrente ausgesetzt wird, noch bei einer allfälligen neuen Vorsorgeeinrichtung mehr möglich. Die neue Regelung gilt nur, wenn die versicherte Person eine Rente bezieht. Hat sie sich das Altersguthaben als Kapital auszahlen las sen, hat es damit den Vorsorgekreislauf endgültig verlassen und wurde besteuert. Es kann nicht wieder in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.