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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 3n

Zweiter b. Abschnitt: Besondere Bestimmungen bei ausländisch beherrschten Banken und ausländischen Banken

Art. 3o Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die FINMA kann die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für eine Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung für eine ausländische Bank, den Geschäftsbetrieb in der Schweiz durch eine Zweigniederlassung oder einen ständigen Vertreter auszuüben, zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:

a. von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, oder durch den Staat, in dem die ausländische Bank ihren Sitz hat, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen;

b. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt.

2 Ist eine Bank nach Absatz 1 Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.

3 Die Bank muss der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft erteilen.

4 Ein beherrschender ausländischer Einfluss in Sinne von Absatz 1 auf eine Bank besteht, wenn Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf andere Weise einen beherrschenden Einfluss auf ihre Geschäftstätigkeit haben.

5 Als Ausländerinnen und Ausländer gelten:

a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;

b. juristische Personen und Personengesellschaften, die von Personen nach Buchstabe a beherrscht sind oder ihren Sitz im Ausland haben.

6 Die Bank muss der FINMA mitteilen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine ausländische Beherrschung entsteht oder qualifizierte Beteiligungen von Ausländerinnen und Ausländern ändern.

7Eine neue Zusatzbewilligung ist nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln.

Art. 3p Zusatzbewilligung bei nachträglicher ausländischer Beherrschung

Banken, die nachträglich ausländisch beherrscht werden, bedürfen einer zusätzlichen Bewilligung.