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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3Wirkt die oder der Beaufsichtigte über ihre oder seine gesetzliche Verpflichtung hinaus mit, so wird der Sanktionsbetrag reduziert.
4Das Verwaltungssanktionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrengesetz (VwVG) vom 20. Dezember 196833.
5Das Verwaltungssanktionsverfahren muss spätestens sieben Jahre nach der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes eröffnet werden.
6Der Sanktionsbetrag geht an den Bund.
Art. 37b Mitwirkungspflicht im Verwaltungssanktionsverfahren
1Im Verwaltungssanktionsverfahren muss die oder der Beaufsichtigte der FINMA oder deren Beauftragten Auskünfte über die Sachverhalte erteilen und alle Unterlagen, herausgeben, welche die FINMA für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2Die oder der Beaufsichtigte kann sich im Verwaltungssanktionsverfahren weigern, die Verletzung des Aufsichtsrechts zuzugeben. Die Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 bleibt vorbehalten.
3Enthalten die der FINMA erteilten Auskünfte und herausgegebenen Unterlagen ein Eingeständnis der oder des Beaufsichtigten einer Verletzung des Aufsichtsrechts im Sinne von Absatz 2 durch die oder den Beaufsichtigten, so darf dieses Eingeständnis ohne deren oder dessen Zustimmung nicht für die Verhängung einer pekuniären Verwaltungssanktion verwendet werden.
Art. 37c Gütliche Einigung
1Die FINMA kann der oder dem Beaufsichtigten nach Ermittlung des Sachverhalts in einem Verfahren, das sie nach Artikel 30 eröffnet hat, vorschlagen, eine gütliche Einigung abzuschliessen.
2Die gütliche Einigung betrifft namentlich die erforderlichen Massnahmen, die Kostenauferlegung und eine Klausel zum Rechtsmittelverzicht der Parteien.
3Im Verwaltungssanktionsverfahren muss die gütliche Einigung eine Herabsetzung der pekuniären Verwaltungssanktion beinhalten.
4Die FINMA macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung.
Art. 37d Vollzug
Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung der Sanktionen und deren Reduktion nach den Artikeln 37a und 37c.