Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 141Fedlex · Erläuternder Bericht
Die SNB kann in ihrer Funktion als LoLR gestützt auf das NBG284 unter gewissen Voraussetzungen subsidiär Liquiditätsunterstützung bieten. Hierzu kann die SNB insbesondere Kreditgeschäfte mit Banken abschliessen, sofern für die entsprechenden Darlehen ausreichende Sicherheiten geleistet werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. e NBG). Die SNB legt dabei die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen sie diese Kreditgeschäfte zur Liquiditätsunterstützung von Banken abschliesst (Art. 9 Abs. 2 NBG). Die SNB handelt in diesem Bereich unabhängig (Art. 6 NBG). Die nachfolgend erläuterten Bestimmungen zum achten Abschnitt (Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Liquiditätsunterstützung der SNB) ändern nichts an diesen Grundprinzipien und beschränken die SNB in keiner Weise in ihrem Entscheid, welche Sicherheiten sie zu welchen Bedingungen akzeptiert. Banken haben zudem weiterhin keinen Rechtsanspruch, Liquiditätsunterstützung bei der SNB beziehen zu können.
Im Rahmen der von der SNB festgelegten Bedingungen akzeptiert die SNB eine breite Palette von Sicherheiten im Hinblick auf den Abschluss von Kreditgeschäften zur Gewährung von Liquiditätsunterstützung. Die SNB kann Banken, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, Liquiditätsunterstützung gegen ausreichende Sicherheiten im Rahmen der Erweiterten Liquiditätsfazilität (Extended Liquidity Facility, ELF) gewähren. Die SNB akzeptiert als Sicherheiten für die Liquiditätsunterstützung im Rahmen der ELF hypothekarisch besicherte Kreditforderungen, die durch von der SIX SIS AG treuhänderisch verwaltete Register-Schuldbriefe besichert sind (LGHS) sowie einen definierten Kreis von Wertschriften, welche bei der SIX SIS AG einlieferbar sind (Liquidität gegen Wertschriften; LGWS). Eine wichtige Gruppe von möglichen Sicherheiten sind insbesondere Kreditforderungen aus Hypothekarkreditverträgen. Die Übertragung von Kreditforderungen zwecks Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB erfolgt dabei mittels Abtretung (Zession). Alternativ ist auch die Bestellung anderweitiger Sicherheiten wie die Errichtung eines Pfandrechts an einer Forderung denkbar. Damit Banken Hypothekarforderungen als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung der SNB verwenden dürfen, brauchen sie die vertragliche Zustimmung des Kunden. Oftmals wird diese über die Aufnahme von Übertragungsklauseln in den Hypothekarkreditvertrag eingeholt. Stand heute enthalten viele Hypothekarkreditverträge von Banken (noch) keine solchen Übertragungsklauseln, wobei erwartet wird, dass die Banken die vertraglichen Grundlagen diesbezüglich fortlaufend ergänzen werden. Um diese nachträglich aufzunehmen, bedarf es einer Vertragsanpassung, d. h. eine entsprechende Vereinbarung der Bank mit jedem betroffenen Kunden. Gerade im Hypothekarbereich ist eine rasche Anpassung der jeweiligen Kreditverträge mit Aufwand für die Banken verbunden und liesse sich aufgrund der zuweilen langlaufenden Kreditverträge nicht rasch umsetzen, falls eine Anpassung nur bei der Erneuerung von Hypothekarkrediten in Betracht gezogen würde. Vor dem beschriebenen Hintergrund der Funktion der SNB als LoLR und der Bedeutung von Liquiditätsunterstützung der SNB für die Finanzstabilität sollen mit den in den Artikeln 17–17a, 17c–17d VE-BankG festgehaltenen Massnahmen Erleichterungen bei der Verwendung von Kreditforderungen durch die jeweiligen Banken zwecks Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB umgesetzt
284 SR 951.11