Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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werden und damit ein Beitrag zur Stärkung der Finanzstabilität geleistet werden. Konkret soll die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheit für Liquiditätsunterstützung der SNB rechtlich ermöglicht werden, auch wenn die betreffenden Kreditverträge dies nicht so vorsehen (z. B. fehlende Übertragungsklauseln).

Mit Artikel 17b VE-BankG sollen diese Erleichterungen ebenfalls für die Übertragung oder Verpfändung von Kreditforderungen durch eine Bank an eine hierfür errichtete Zweckgesellschaft zur Besicherung von Schuldverschreibungen gelten (beispielsweise im Rahmen sogenannter Asset Backed Securities oder Covered Bonds), sofern diese Schuldverschreibungen durch die Bank ausschliesslich zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB genutzt werden.

Darüber hinaus sind auch Erleichterungen bei der notwendigen Vorbereitung von Schuldbriefen als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung durch die SNB vorgesehen (Drittverwahrungslösungen).

Art. 17 Erleichterte Übertragung von Kreditforderungen sowie Bestellung von an-

derweitigen Sicherheiten

Absatz 1

In einem Krisenfall einer Bank kann die Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank dringend werden und muss möglichst schnell gewährleistet sein. Damit Banken die Fazilitäten der SNB beanspruchen können, sollten sie möglichst unverzüglich in der Lage sein, eine grosse Anzahl von Kreditforderungen rechtsgültig an die SNB übertragen zu können. Absatz 1 schafft – ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen – eine gesetzliche Grundlage für eine erleichterte Übertragung von Kreditforderungen an die SNB sowie die erleichterte Bestellung von anderweitigen Sicherheiten zugunsten der SNB für eine Liquiditätsunterstützung durch die SNB, indem er es Banken ermöglicht, Kreditforderungen auch dann als Sicherheiten zu verwenden, wenn die Zustimmung der Schuldner fehlt. Dieser Ansatz verkürzt die Vorbereitungszeit und senkt die Kosten für die Banken (insb. Aufwand und Kosten der breitflächigen Vertragsänderungen) und trägt so zu einer Ausweitung des Potenzials zur Liquiditätsversorgung über den LoLR bei. Absatz 1 erfasst dabei nicht nur direkte Übertragungen von Kreditforderungen oder Bestellungen von Sicherheiten an die SNB, sondern auch ebensolche Transaktionen zugunsten von der SNB bestimmte Dritte, welche ebenfalls zum Zweck der Liquiditätsunterstützung der SNB eingesetzt werden (vgl. Abs. 3).

Heute erfolgt die Übertragung von Kreditforderungen zwecks Sicherung einer Liquiditätsunterstützung der SNB in der Regel mittels Abtretung (Zession) nach den Regeln des Zessionsrechts (Art. 164 ff. OR). Grundsätzlich können Forderungen ohne Zustimmung der Schuldnerin bzw. des Schuldners abgetreten oder verpfändet werden (Art. 164 Abs. 1 OR; Art. 899 ff. ZGB285). Insofern bewirkt Artikel 17 Absatz 1 VE-BankG im Grundsatz keine Rechtsänderung, sondern knüpft am geltenden Recht an. Trotzdem

285 SR 210