Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 145Fedlex · Erläuternder Bericht

von der SNB im Rahmen von LGHS bezeichnete zentrale Verwahrstelle oder eine treuhänderische Schuldbriefgläubigerin bzw. einen treuhänderischen Schuldbriefgläubiger vornehmen dürfen. Dies auch ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen. Sofern dafür eine Mutation im Grundbuch notwendig ist (z. B. Gläubigerwechsel bei einem Register-Schuldbrief), kann die Bank die diesbezügliche Anmeldung beim Grundbuchamt ohne Zustimmung der Schuldbriefschuldnerin bzw. des Schuldbriefschuldners. eigenständig veranlassen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllt sind. Voraussetzung für diese Übertragung und den damit verbundenen Schuldbriefgläubigerwechsel ist der Zweck der Vorbereitung dieser Schuldbriefe, um diese als Sicherheiten für einen allfälligen Liquiditätsbezug bei der SNB einzusetzen. Absatz 3 ist dabei sowohl auf Register-Schuldbriefe wie auch Papier-Schuldbriefe anwendbar.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Absatz 3 keine rechtliche Grundlage zur Übertragung von Schuldbriefen an die Verwahrstelle ohne Zustimmung der Schuldbriefschuldnerin oder des Schuldbriefschuldners bietet, sofern die zu übertragenden Schuldbriefe nicht zur Vorbereitung der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB verwendet werden sollen. Zudem ist anzumerken, dass Absatz 3 die beschriebene Drittverwahrlösung ohne Zustimmung der Schuldnerin bzw. des Schuldners ermöglicht, jedoch die Verwendung der Schuldbriefe nach erfolgter Grundbuchanpassung zu anderen Verwendungszwecken als zur Liquiditätsunterstützung durch die SNB (z. B. für Refinanzierungszwecke am Markt) weiterhin die Zustimmung der jeweiligen Schuldbriefschuldnerin bzw. des jeweiligen Schuldbriefschuldners erfordert (z. B. über entsprechende vertragliche Abmachungen zwischen Bank und Kunde bzw. Schuldbriefschuldner).

Art. 17a Verwertung von Sicherheiten

Für den Fall, dass es im Rahmen von Liquiditätsunterstützung der SNB zugunsten einer Bank zu einem Zahlungsverzug kommt, muss die SNB die Kreditforderungen sowie die weiteren Sicherheiten, die ihr von der betreffenden Bank nach Artikel 17 Absatz 1 VE-BankG sicherungshalber übertragen oder verpfändet wurden, nötigenfalls zu Verwertungszwecken veräussern können. Sollte eine solche Verwertung erforderlich werden, so kann die SNB gemäss Artikel 17a Absatz 1 VE-BankG die ihr übertragenen Kreditforderungen, die übertragenen nicht-akzessorischen Sicherheiten sowie die mit diesen Kreditforderungen verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte verwerten und zu diesem Zweck an Dritte übertragen. Als Dritte kommen dabei gleichermassen in- wie ausländische Dritte in Frage. Dies gilt ungeachtet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen und ohne Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners. Artikel 17a Absatz 2 VE-BankG hält gleichermassen wie Artikel 17 Absatz 2 VE-BankG fest, dass allfällige vertragliche Abtretungsverbote (Art. 164 Abs. 1 OR), welche eine Verwertung von Kreditforderungen oder von Sicherheiten nach Artikel 17a Absatz 1 VE-BankG einschränken, keine Geltung für ebendiese Verwertungsaktivitäten entfalten (vgl. weiter die Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 2 VE-BankG).

Die Frage, welche Verwertungshandlungen zulässig sind (z. B. Privatverwertung), richtet sich nach allgemeinem Privat- und Konkursrecht und den Verträgen zwischen der SNB und der Bank. Artikel 17a VE-BankG ändert daran materiell-rechtlich nichts. Enthält ein Kreditvertrag aber keine Übertragungsklausel (oder gar ein Abtretungsverbot