Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Absatz 1

Variable Vergütungsbestandteile können Fehlanreize schaffen, die auf kurzfristige Gewinne ausgerichtetes Verhalten begünstigen. Umgekehrt können sinnvoll gestaltete variable Vergütungssysteme auch genutzt werden, um den betroffenen Mitarbeitenden Anreize zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und zur Vermeidung von Fehlverhalten zu setzen. Um sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik mit den langfristigen Interessen einer Bank und der Öffentlichkeit im Einklang steht, sollen bei SIBs variable Vergütungen an Gewährspersonen (vgl. Art. 3e Abs. 1 VE-BankG) und Personen mit hoher Gesamtvergütung teilweise aufgeschoben werden. Der Aufschub ermöglicht, dass die endgültige Höhe der ausbezahlten variablen Vergütung von der langfristigen Entwicklung der Bank sowie der Einhaltung der Regeln abhängig gemacht werden kann. Damit wird gewährleistet, dass sich der wirtschaftliche Erfolg oder ein Fehlverhalten auf die ausstehenden Vergütungsbestandteile auswirken können.

Absatz 2

Eine abschliessende Legaldefinition für Personen mit hoher Gesamtvergütung ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat wird auf Verordnungsebene die Kriterien festlegen, nach denen die SIBs hohe Gesamtvergütungen bestimmen sollen (siehe Absatz 5 Buchstabe d). Es obliegt gemäss Absatz 2 den SIBs, unter Berücksichtigung der Kriterien des Bundesrats eine für ihr Institut angemessene Definition der Personen mit hoher Gesamtvergütung zu entwickeln. Die Definition muss berücksichtigen, dass die Vergütungsregeln geeignet sind, den Personen mit hoher Gesamtvergütung angemessene risikorelevante Anreize zu setzen.

Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, welche Regeln die SIBs bei der Ausgestaltung ihres Vergütungssystems zu beachten haben.

Buchstabe a

Neben der Verletzung der Sorgfaltspflicht (siehe Buchstabe b) kann auch die Entwicklung von Erfolg und Risiken zu einer Kürzung oder vollständigen Aberkennung von Vergütungen führen. Das bedeutet, dass SIBs mindestens einen dem Risikoprofil der Bank angemessenen Teil der Vergütungsinstrumente so ausgestalten müssen, dass diese im Wert schwanken. Die Schwankungen müssen dabei abhängig sein von Kennzahlen, die zum Beispiel den längerfristigen Erfolg, das eingesetzte Kapital, das eingegangene Risiko oder den Unternehmenswert widerspiegeln. Die Kriterien für die Auszahlung einer aufgeschobenen Vergütung müssen es auch ermöglichen, dass einer Person die variable Vergütung gekürzt oder aberkannt werden kann, wenn in ihrem Verantwortungsbereich Verluste erwirtschaftet wurden. Zudem sind die Instrumente so auszugestalten, dass mögliche Wertsteigerungen transparent und nachvollziehbar sind und proportional zu möglichen Wertverlusten erfolgen.