Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Massnahmen kommen unter anderem in Frage: Die mündliche oder schriftliche Verwarnung mit möglichen Folgen für Beförderungen, die Versetzung oder die Degradierung.

Absatz 5

Der Bundesrat wird die mindestens vorzusehenden Grössen zu den variablen Vergütungen auf Verordnungsebene festlegen. Der Bundesrat kann bei sämtlichen Definitionen auf internationaler Ebene beobachtbare Lösungen berücksichtigen (vgl. Kapitel 2.1.2).

Buchstabe a

Auf internationaler Ebene zeigt sich, dass der Mindestanteil des Aufschubs in Abhängigkeit der hierarchischen Stellung und der Vergütungshöhe 40 oder 60 Prozent beträgt.

Buchstabe b

Die Dauer des Aufschubs beläuft sich auf internationaler Ebene auf mindestens vier bis fünf Jahre. Auf internationaler Ebene wird die Auszahlung der aufgeschobenen Vergütung nicht schneller als anteilsmässig, das heisst höchstens zu gleichbleibenden Anteilen ausbezahlt. Demnach wäre beispielsweise bei einem Aufschub von vier Jahren eine Auszahlung von 80 Prozent der Vergütung nach einem Jahr nicht möglich, sondern höchstens von 25 Prozent. Eine gesamthafte Auszahlung nach Ablauf der vollständigen Dauer des Aufschubs wäre somit auch möglich.

Buchstabe c

Die international geltenden Regeln sehen für Rückforderungen bereits ausbezahlter variabler Vergütung ähnliche Zeitdauern vor wie für den Aufschub der variablen Vergütungen. Damit bei einer Mindestdauer des Aufschubs auch die letzte Tranche zurückgefordert werden kann, muss die Zeitdauer für Rückforderungen grösser als die des Aufschubs sein.

Buchstabe d

Der Bundesrat wird definieren, welche Kriterien die SIBs bei der Definition der hohen Gesamtvergütung nach Absatz 2 beachten müssen.

Achter Abschnitt: Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammen-

hang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB