Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 144Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Zustimmung der Schuldnerin oder des Schuldners aus dem zugrundeliegenden Kreditvertragsverhältnis stellt gemäss Absatz 1 kein Gültigkeitserfordernis für die Übertragung einer Kreditforderung von einer Bank als Gläubigerin an die SNB dar. Ebenso ist eine Notifikation der Schuldnerin oder des Schuldners nicht notwendig für die rechtsgültige Übertragung einer Kreditforderung. Solange die Schuldnerin oder der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung an die SNB hat, kann diese oder dieser mit befreiender Wirkung an die Bank leisten (Art. 167 OR). Wird die Kreditforderung von der Schuldnerin oder vom Schuldner ganz oder teilweise zurückbezahlt, so erlischt die Kreditforderung im entsprechenden Umfang. Dadurch reduziert sich auch die Sicherheit für das von der SNB gewährte Darlehen an die Bank. Dasselbe gilt, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Kreditforderung mit einer Gegenforderung gegen die Bank verrechnet (was namentlich im Konkurs der Bank der Fall sein könnte). Die SNB kann solchen Risiken insbesondere auf vertraglichem Weg begegnen.

Absatz 2

In Einklang mit Absatz 1 sollen gemäss Absatz 2 auch allfällige vertragliche Abtretungsverbote (Art. 164 Abs. 1 OR) im Falle einer Übertragung einer Kreditforderung oder die Bestellung von Sicherheiten nach Absatz 1 keine Geltung für ebendiese Übertragungen und Bestellungen entfalten. Wie bereits in Absatz 1 erwähnt, ist zur Klarheit festzuhalten, dass Übertragungen oder Bestellungen für anderweitige Zwecke oder anderweitige Dritte durch Absatz 2 nicht gesetzlich eingeschränkt werden; entsprechende vertragliche Abmachungen bleiben unverändert in der Dispositionsfreiheit der betroffenen Parteien bzw. rechtsgültig.

Die Bestimmung erhöht das Potential der möglichen Liquiditätsunterstützung der SNB, zumal die Bank nicht durch allfällige Abtretungsverbote in ihrer Entscheidungsfreiheit betreffend die Auswahl der übertragbaren Kreditforderungen eingeschränkt wird. Absatz 2 umfasst jegliche vertraglichen Bestimmungen, die wie ein Abtretungsverbot wirken können (z. B. Zustimmungserfordernisse oder andere an die Übertragung geknüpfte einschränkende Bedingungen). Entsprechend werden durch diesen Absatz auch allfällige Verpfändungsverbote übersteuert.

Absatz 3

Eine wichtige Gruppe von möglichen Sicherheiten zum Bezug von Liquidität über den LoLR bilden Hypothekarkreditforderungen, welche Banken oftmals mit Schuldbriefen sichern lassen. Schuldbriefe sind im Grundbuch eingetragen. Im Rahmen von LGHS stehen aus operativen Gründen Hypothekarkreditforderungen im Zentrum, die mit Register-Schuldbriefen besichert sind, die im sogenannten SIX-Nominee-System (Terravis Nominee) von einer Gesellschaft der SIX-Gruppe treuhänderisch gehalten und verwaltet werden. Um den Liquiditätsbezug über LGHS weiter zu vereinfachen und das Liquiditätspotential zu erhöhen, sieht Absatz 3 weitere Erleichterungen im Rahmen der Vorbereitung von Schuldbriefen als Sicherheiten für die Liquiditätsunterstützung vor. Konkret sieht dieser Absatz vor, dass Banken die Übertragung von Schuldbriefen, bei denen die jeweilige Bank selbst Grundpfandgläubigerin bzw. Schuldbriefgläubigerin ist, ohne Zustimmung der Schuldbriefschuldnerin bzw. des Schuldbriefschuldners an eine