Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 143Fedlex · Erläuternder Bericht

holen Banken üblicherweise mittels vertraglichen Übertragungsklauseln die Zustimmung des Schuldners zur Verwendung der Kreditforderung für Refinanzierungsgeschäfte ein. Zum einen schafft dies Rechtssicherheit und verhindert Unklarheiten über die Zulässigkeit solcher Geschäfte (z. B. wird Klarheit geschaffen, dass keine mündliche oder konkludente Abrede besteht, die Kreditforderung nicht abzutreten oder zu verpfänden). Diese Rechtssicherheit schafft Absatz 1 per Gesetz für solche Kreditverträge, die keine (hinreichende) vertragliche Übertragungsklausel enthalten. Zum anderen stehen solche Refinanzierungsgeschäfte potenziell in Konflikt mit dem Bankkundengeheimnis und der Datenschutzgesetzgebung. Diesbezüglich schafft Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 17c Absätze 1–2 und Artikel 17d VE-BankG eine klare gesetzlich Grundlage, wonach in jedem Fall keine Zustimmung des Kunden notwendig ist. Die Bestimmung von Artikel 17 VE-BankG geht aber darüber hinaus, indem sie in Absatz 2 die Verwendung als Sicherheit selbst dann ermöglicht, wenn der Kreditvertrag ein Abtretungsverbot oder eine sonstige, vergleichbare Bestimmung vorsieht, welche die Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit einschränkt (z. B. ein Zustimmungserfordernis). Solche vertraglichen Abreden werden punktuell übersteuert für den Fall der Verwendung der massgeblichen Kreditforderung als Sicherheit für Liquiditätsunterstützung der SNB (sowie für eine allfällige spätere Verwertung, vgl. Art. 17a VE-BankG).

Die Bestimmung ist erforderlich, weil damit für ein grosses Volumen an bestehenden Kreditverträgen ohne eine entsprechende vertragliche Übertragungsklausel die Möglichkeit der Übertragung von Kreditforderungen an die SNB geschaffen wird. Dadurch soll die mit einem hohen administrativen Aufwand verbundene Notwendigkeit nachträglicher Vertragspassungen durch die Aufnahme von Übertragungsklauseln in bestehende Kreditverträge (sog. Repapering) vermieden werden. Für neu abgeschlossene Kreditverträge, insbesondere im Hypothekarbereich, sehen die Banken regelmässig entsprechende vertragliche Regelungen vor.

Absatz 1 umfasst sämtliche Arten von unter Schweizer Recht begründeten Kreditforderungen (z. B. Hypothekar- oder Unternehmenskredite), sofern diese Übertragung dem Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB dient. Übertragungen für anderweitige Zwecke werden durch Absatz 1 nicht gesetzlich ermöglicht und entsprechende vertragliche Abmachungen bleiben unverändert in der Dispositionsfreiheit der betroffenen Parteien.

Ob und zu welchem Liquiditätswert die SNB eine Kreditforderung als Sicherheit im Rahmen ihrer Refinanzierungsfazilitäten akzeptiert, legt sie in Ausübung des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten pflichtgemässen Ermessens selbst und unabhängig fest. Nebst der eigentlichen Kreditforderung umfasst Absatz 1 auch die mit der als Sicherheit dienenden Kreditforderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte (Art. 170 OR) sowie diese besichernde nicht-akzessorische Sicherheiten. Zu den Nebenrechten zählen vor allem akzessorische Rechte, die der Sicherung der Forderung dienen, wie namentlich Pfandrechte oder Bürgschaften. Hinsichtlich nicht-akzessorischer Sicherheiten ist insbesondere an der Bank sicherungsübereignete Schuldbriefe zu denken. Darüber hinaus ermöglicht Absatz 1 ebenfalls die Bestellung anderweitiger Sicherheiten im Zusammenhang mit Kreditforderungen. Zu nennen wäre etwa die Errichtung von Pfandrechten an Forderungen (Art. 899 ZGB).