Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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zur Durchführung von Krisenübungen und die Diskussion und Entwicklung von Krisenszenarien sowie der wesentlichen Elemente der Abwicklungspläne von SIBs ergänzt wird. Die gesetzlichen Grundlagen dafür werden geschaffen.
Die hier aufgeführten Änderungen setzen Massnahme 37 aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und die Empfehlungen 10 (Besserer Informationsaustausch zwischen dem EFD und SNB über die SIBs) und 12 (Bessere Informationsweitergabe zwischen Behörden des tripartiten Memorandums of Understanding) der PUK um.
1.1.7 Ausnahme von der Verrechnungssteuer
Banken können heute bestimmte Anleihen – sogenannte TBTF-Instrumente – ausgeben, die bei drohender Insolvenz in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden können.65 Diese TBTF-Instrumente stellen bis zu einer allfälligen Wandlung oder Abschreibung zumeist Obligationen dar, deren Zinszahlungen üblicherweise unter die Verrechnungssteuer fallen würden. Im Interesse der Finanzstabilität bestand ein übergeordnetes Bedürfnis, dass diese Instrumente in der Schweiz ausgegeben werden und schweizerischem Recht unterstehen. Damit Banken die TBTF-Instrumente zu wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz emittieren können, hat das Parlament den Ausnahmebestimmungen im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 196566 (Verrechnungssteuergesetz, VStG) mehrfach zugestimmt. Würden nämlich die TBTF-Instrumente der Verrechnungssteuer unterliegen, würde dies die Mittelbeschaffung der Banken erschweren und verteuern. Denn viele internationale Anlegerinnen und Anleger akzeptieren die Verrechnungssteuer nicht und weichen – selbst, wenn sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Rückerstattung geltend machen können – auf andere Produkte aus, soweit die Verrechnungssteuer nicht durch eine höhere Verzinsung kompensiert wird.
Die geltenden Ausnahmebestimmungen bei der Verrechnungssteuer für Zinsen aus TBTF-Instrumenten sind befristet, wurden seit dem ersten Inkrafttreten per 1. Januar 2013 mehrmals verlängert und gelten derzeit bis Ende 2031.67
Mit dieser Vorlage soll die bestehende befristete Ausnahmebestimmung unbefristet weitergeführt werden.
1.1.8 Evaluation der TBTF-Regulierung
Die PUK fordert in ihrer Empfehlung Nr. 1 unter anderem den Bundesrat auf, in seinen Evaluationsberichten gemäss Artikel 52 BankG jeweils eine umfassende strategische
65 BBl 2025 1851, S. 4 bis 7.
66 SR 642.21
67 BBl 2025 1851, Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 6. Juni 2025.