Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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LoLR subsidiär Liquidität gegen ausreichende Sicherheiten zur Verfügung stellen. Mit der im Parlament hängigen Gesetzesvorlage vom 6. September 202353 soll künftig mit dem PLB zudem eine dritte Verteidigungslinie für SIBs bereitstehen.

Im Herbst 2022 und im Frühjahr 2023 haben umfangreiche und rasante Liquiditätsabflüsse bei der Credit Suisse und verschiedenen Instituten in den USA ein bislang beispielloses Ausmass gezeigt. Nicht zuletzt aufgrund der Entwicklungen des digitalen Bankings und der raschen Informationsverbreitung (unabhängig von ihrer Qualität) muss sich das Liquiditätsdispositiv auch in Zukunft auf solche Extremszenarien einstellen und eine über die drei Verteidigungslinien angemessene Liquiditätsversorgung von Banken in der Krise sicherstellen.

Die im Juli 2022 für SIBs in Kraft getretene Änderung54 der LiqV trägt diesen Anforderungen an die erste Verteidigungslinie bereits Rechnung. Hingegen sieht der Bundesrat in seinem Bericht zur Bankenstabilität auch einen Handlungsbedarf bezüglich der Liquiditätsversorgung über die SNB als LoLR.

Die Stärkung dieser zweiten Verteidigungslinie soll einerseits über die Verankerung von Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken in der LiqV erfolgen.55 Andererseits sind auf Gesetzesstufe folgende Massnahmen vorgesehen:

Bekanntgabeaufschub bei Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank

Zur Reduktion des Stigmas, das bei Nutzung von Zentralbankfazilitäten aufkommen und dazu führen kann, dass Banken auch im akuten Krisenfall Liquiditätsbezüge über Zentralbanken vermeiden,56 soll auf Gesetzesstufe die Möglichkeit des Aufschubs der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung (Bekanntgabeaufschub) bezüglich eines Liquiditätsbezugs von Banken über eine Zentralbank eingeführt werden.

Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB

Zur erleichterten Übertragung von Kreditforderungen durch Banken an die SNB sowie die erleichterte Bestellung von anderweitigen Sicherheiten zugunsten der SNB im Hinblick auf eine allfällige Liquiditätsunterstützung der SNB sollen insbesondere eine gesetzliche Grundlage für die vereinfachte Bestellung und Verwertung von Sicherheiten zuhanden der SNB und für Ausnahmen vom Bankkundengeheimnis und vom Datenschutz geschaffen werden.

53 BBl 2023 2166

54 AS 2022 359

55 Vgl. Vernehmlassung zur «Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken)», die gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung stattfindet.

56 BBl 2024 1023, S. 146.