Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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1.1.5 Einlegerschutz
Mit dieser Vorlage wird auch die vom Parlament überwiesene Motion von SR Hegglin «Bessere Absicherung von Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben» (23.3604) in weiten Teilen umgesetzt. Im Gegensatz zur heutigen Regelung im BankG (Art. 37a) sollen diese Vorsorgeguthaben neu ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens ausbezahlt werden. Zusätzlich soll auch ein allfällig vom Träger der Einlagensicherung geleisteter Betrag ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens ausbezahlt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle gesicherten Einlagen ausbezahlt werden können. Damit wird das System der Einlagensicherung gestärkt und ist nach einem Anwendungsfall rasch wieder in vollem Umfang einsatzbereit.
Die vom Bundesrat am 23. November 2022 auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzte Änderung des BankG sieht für die Vorbereitungshandlungen der Banken zur Erstellung der Einlegerliste eine fünfjährige Übergangsfrist bis Ende 2027 vor.61 Mit einer Präzisierung bezüglich der Verrechnung (Art. 37jbisBankG) wird die Berechnung der Höhe der privilegierten Einlagen klargestellt und die Gleichbehandlung aller Einlegerinnen und Einleger im Auszahlungsprozess gewährleistet. Dies führt zu mehr Klarheit für die Banken bei der Umsetzung der Vorbereitungshandlungen.
1.1.6 Zusammenarbeit der Behörden zur Prävention und Bewältigung von Fi-
nanzkrisen
Die Zusammenarbeit zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), der FINMA und der SNB ist in einer gemeinsamen Vereinbarung zur tripartiten Zusammenarbeit im Bereich Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung geregelt.62 Während sie bei der Bewältigung der Krise der Credit Suisse grundsätzlich funktionierte, stellte der Bundesrat im Nachgang fest, dass die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der einzelnen Behörden klarer definiert sowie die Zusammenarbeit unter den Behörden optimiert werden sollten.63 Die PUK ihrerseits stellte Potenzial zur Optimierung des Informationsaustauschs, respektive der Informationsweitergabe zwischen den Behörden fest.64 Die gesetzlichen Mandate der Institutionen bleiben unverändert. Aber die Zusammenarbeit in allen Phasen der Sicherung der Stabilität des Finanzplatzes soll durch die klarere Definition der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten präzisiert werden. Die einzelnen Aufgaben der Behörden, Schnittstellen und gegenseitige Abhängigkeiten werden identifiziert und Informations- sowie teilweise Konsultationspflichten neu eingeführt. Während diese Regelungen primär auf die Krisenbewältigung abzielen, wird auch die Krisenprävention verbessert, indem die Behördenzusammenarbeit um eine Pflicht
61 AS 2022 732. Siehe Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021 im Bankengesetz.
62 www.sif.admin.ch > Dokumentation > Fachinformationen > 2019 > EFD, FINMA und SNB erneuern tripartite Vereinbarung über Zusammenarbeit > Memorandum of Understanding EFD, FINMA, SNB (2. Dezember 2019).
63 BBl 2024 1023, 314 ff.
64 BBl 2025 515.