Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Einerseits sollen dabei entsprechend dem Opportunitätsprinzip die Mittel der FINMA effizient eingesetzt werden, die Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zur Erreichung der Ziele der Finanzmarktaufsicht stehen sowie die finanziellen Aufwendungen und die dabei eingesetzten Ressourcen die erwartete Wirkung erzielen.49 Beim Einsatz der Ressourcen ist darauf zu achten, dass Tätigkeiten entsprechend ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit geordnet werden (Art. 11 Bst. b der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199850[RVOV]). Dies erlaubt nicht nur eine Prioritätenordnung, sondern verpflichtet zur Priorisierung (und im Gegenzug zur Depriorisierung), auch beim Vollzug bis hin zur Durchsetzung (Enforcement) des FINMAG sowie des übrigen Finanzmarktrechts.
Andererseits unterliegt die FINMA als Behörde dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199951[BV]) und hat das FINMAG und die Finanzmarktgesetze im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit (Art. 6 Abs. 1 FINMAG) einheitlich und willkürfrei zu vollziehen. In der Praxis können jedoch vereinzelt Situationen auftreten, in welchen der Vollzug bestehenden Rechts nicht sinnvoll oder widersprüchlich erscheint. Um dies zu verhindern, soll in Artikel 56 FINMAG mit neuen Absätzen 2 und 3 die gesetzliche Grundlage für ein neues Instrument der Garantien der Vollzugsaussetzung (No-action letters)52 geschaffen werden. Damit wird der FINMA ein Mittel zur Verfügung gestellt, wie es in anderen für die globalen Finanzmarktmärkte wichtigen Jurisdiktionen bereits zur Anwendung kommt (vgl. Ziff. 2.2.6), für eine beschränkte Zeitdauer aufgrund öffentlicher Interessen den Vollzug geltenden Rechts, inklusive des Ausführungsrechts auf tieferen Stufen, auszusetzen, wenn der Vollzug unzweckmässig wäre oder aus Gründen der Widersprüchlichkeit zu unbilligen Resultaten führte. Die gewonnenen Ressourcen können in der Folge andernorts sinnvoller eingesetzt werden für Aufgaben, die wichtiger bzw. dringlicher sind. Eine generelle Steuerung der Ressourcen der FINMA ist mit dem Instrument der Garantien der Vollzugsaussetzung hingegen nicht bezweckt.
1.1.3 Liquiditätssicherung in der Krise
Um eine ausreichende Liquidität der Banken zu gewährleisten, sieht die derzeitige Regulierung zwei Verteidigungslinien vor. Im Rahmen der ersten Verteidigungslinie müssen Banken einen regulatorisch vorgegebenen Liquiditätsbedarf durch ihren eigenen Bestand an liquiden Mitteln und durch Liquiditätsquellen am Markt decken. Können sich Banken nicht mehr über den Markt refinanzieren, so kann ihnen die Schweizerische Nationalbank (SNB) im Rahmen der zweiten Verteidigungslinie in ihrer Funktion als
49BBl 2006 2829 S. 2859.
50 SR 172.010.1
51 SR 101
52 Von Garantien der Vollzugsaussetzung zu unterscheiden sind aufsichtsrechtliche Erleichterungen gestützt auf spezifische Bestimmungen. Beispielsweise gibt Art. 73f Abs. 1 FinfraG dem Bundesrat die Kompetenz, für sog. kleine DLT-Handelssysteme Erleichterungen auf Verordnungsstufe vorzusehen, und gemäss Art. 4 Abs. 3 BankG kann die FINMA in besonderen Fällen Erleichterungen von den bankenrechtlichen Mindestanforderungen an Eigenmittel und Liquidität zulassen.