Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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1.1.4 Stabilisierungsplanung und Abwicklung
Im Stabilisierungsplan zeigt die SIB auf, mit welchen Massnahmen sie sich im Krisenfall so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann (Art. 64 BankV). Im Fall der Credit Suisse zeigte sich, dass die Wirkung des von der Bank vorbereiteten Stabilisierungsplans ungenügend war.57 Entsprechend soll die Stabilisierungsplanung verbessert werden. Dazu sollen die Anforderungen für die Ausarbeitung des Stabilisierungsplans gestärkt werden, insbesondere bezüglich des Umfangs und der Umsetzbarkeit der Stabilisierungsmassnahmen. Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wodurch die FINMA die Kompetenz erhält, bei allfälligen Mängeln im Stabilisierungsplan Massnahmen (insb. Going-Concern-Eigenmittel- und Liquiditätszuschläge) anzuordnen. Die Stabilisierungsplanung für SIBs soll neu auf Stufe Gesetz verankert werden (Art. 9 VE-BankG).
Bezüglich Abwicklung hat die Krise der Credit Suisse verdeutlicht, dass flexible und variantenreiche Abwicklungsstrategien für die Erfolgschancen und damit die Umsetzbarkeit einer Abwicklung von grosser Bedeutung sind.58
Dazu soll einerseits die Abwicklungsfähigkeit der SIBs weiter verbessert werden, indem die Anforderung an die Abwicklungsplanung erhöht wird. Diese Anforderung an die Abwicklungsplanung (Art. 64 BankV) soll neu im Gesetz verankert werden und neben der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen in der Schweiz auch stärker die Risiken für die nationale und internationale Finanzstabilität berücksichtigen (Art. 9 und 10 VE-BankG).
Andererseits sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Abwicklung in den Artikeln 28 ff. VE-BankG weiter geschärft werden. Zwecks Abgrenzung zur privatrechtlichen Sanierung und zur Angleichung an internationale Standards wird der Begriff der «Sanierung» durch denjenigen der «Abwicklung» ersetzt. Des Weiteren soll die Umsetzbarkeit unterschiedlicher Abwicklungsstrategien sichergestellt sowie die Anwendbarkeit der Abwicklungsinstrumente (z. B. Unternehmensveräusserung) in allen Abwicklungsstrategien im Gesetz weiter präzisiert werden.
Die oben genannten Massnahmen setzen die Massnahmen 23, 31, 32 und 33 des Berichts des Bundesrates vom 10. April 202459 zur Bankenstabilität sowie die Empfehlung 1 und die Motionen 24.4529 und 24.4525 des Berichts der PUK vom 17. Dezember 202460 zur Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise um.
57 BBl 2024 1023, S. S. 174 ff.
58 BBl 2024 1023, S. 183 ff.
59 BBl 2024 1023, S. 44 f.
60 BBl 2025 515, S. 618–627.