Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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den bereits festgelegten variablen Vergütungen (Malus) sowie auf die bereits ausgerichteten variablen Vergütungen (Clawbacks) gemäss Artikel 10b Absatz 3 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 VE-BankG.
Da diese vertraglichen Leistungen unter die Eigentumsgarantie fallen354, muss es für einen Eingriff in dieses Recht eine ausreichende gesetzliche Grundlage geben (Art. 5 Abs. 1 BV)355. In der vorgeschlagenen Vorlage finden die Änderungen auf Gesetzesebene statt (Art. 5b VE-BankG und Art. 10b VE-BankG), und es wird präzisiert, dass im Falle von Fehlverhalten Kürzungen bei den variablen Vergütungen oder andere Disziplinarmassnahmen umgesetzt werden müssen. Diese Einschränkung ist durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, denn sie ermöglicht es, die Anreize zu einem rechtswidrigen Verhalten zu beseitigen und damit eine gute Corporate Governance zu begünstigen. Es ist somit gerechtfertigt, dass bei Gewährspersonen sowie bei Personen mit hoher Gesamtvergütung (Art. 5b VE-BankG und Art. 10b VE-BankG) deren variable Vergütungen reduziert werden oder dass diese Personen (im Falle der SIBs) diese Vergütungen zurückzahlen müssen. Ausserdem sind die Eingriffe bei den variablen Vergütungen sowie die Disziplinarmassnahmen verhältnismässige Massnahmen, denn sie müssen von der Bank nur bei Fehlverhalten der verantwortlichen Person ergriffen werden. Daher ist der vorgeschlagene Entwurf angemessen und notwendig, und der Kreis der betroffenen Personen ist auf Gewährspersonen sowie auf Personen mit hoher Gesamtvergütung begrenzt. Der vorgeschlagene Entwurf entspricht somit den verfassungsmässigen Anforderungen (Art. 36 BV).
6.1.3. Regulierung im Zusammenhang mit FINMA-Instrumenten
Bestimmte Änderungen bezüglich der Eingriffsbefugnisse der FINMA gelten lediglich für Banken (z. B. die direkten Kontrollen der FINMA gemäss Art. 23 VE-BankG sowie die Aufsichts- und Frühinterventionsmassnahmen gemäss Art. 19 und 24 VE-BankG), andere wiederum für alle Beaufsichtigten (Art. 3 FINMAG), insbesondere die Information der Öffentlichkeit (Art. 22 VE-FINMAG), die Dienstleistungen der Prüfgesellschaften ohne Prüfungsbezug (Art. 24 Abs. 6 VE-FINMAG), die Genehmigung der Wahl der Prüfgesellschaft (Art. 28a Abs. 1bisff. VE-FINMAG), die Höchstdauer des Prüfauftrags (Art. 28b VE-FINMAG), die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (Art. 9a VE-RAG), das Zwangsgeld (Art. 32a VE-FINMAG), das Berufsverbot (Art. 33 VE-FINMAG), das Tätigkeitsverbot (Art. 33a VE-FINMAG), die Einziehung (Art. 35 VE-FINMAG) und die pekuniären Verwaltungssanktionen (Art. 37a VE-FINMAG). Die entsprechenden Einschränkungen der Privatsphäre (Art. 13 BV), des Eigentums (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sind insofern zulässig, als sie verhältnismässig und durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind (Art. 36 BV). Dieses besteht hauptsächlich im Schutz der einzelnen Personen sowie in der Sicherstellung eines stabilen und krisenresistenten Finanzmarktes (Art. 4 FINMAG).
354 Urteil B-3655/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2025, E. 1.4.4.7.
355 BGE 131 II 562, E. 3.1.