Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Gütliche Einigung

Der FINMA soll eine formell-gesetzliche Grundlage gegeben werden, die es ihr ermöglicht, nach eigenem Ermessen gütliche Einigungen (international als Settlements bezeichnet) abzuschliessen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Der Verzicht auf eine explizite gesetzliche Grundlage wurde geprüft, aber verworfen. Ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage hätte die Gefahr einer Ungleichbehandlung unter den Beaufsichtigten bestanden, da der Abschluss einer gütlichen Einigung von impliziten Kriterien hätte abhängen können und ein klarer normativer Rahmen gefehlt hätte. Die gesetzliche Verankerung soll die Transparenz, die Vorhersehbarkeit und die Kohärenz bei der Anwendung der Verfahren sicherstellen. Die gewählte Lösung bietet somit ein gutes Gleichgewicht aus Rechtssicherheit, Verfahrenseffizienz und rigoroser Aufsicht.

Zwangsgelder

Beim Instrument der Zwangsgelder wurde erwogen, diese lediglich für SIBs vorzusehen. Eine Beschränkung der Zwangsgelder auf SIBs erscheint jedoch nicht sinnvoll, da die Fähigkeit der FINMA, ihre Anordnungen rasch durchzusetzen, ein zentraler Aspekt der Aufsicht ist. Die Verhältnismässigkeit dieses Instruments wird dadurch sichergestellt, dass der zu zahlende Betrag auf der Grundlage des täglichen Betriebsertrags des beaufsichtigten Instituts berechnet wird. Auf diese Weise kann das Instrument gezielt und entsprechend abgestuft auf alle Beaufsichtigten angewendet werden, ohne dass das angestrebte Ziel beeinträchtigt wird.

Bei den Verwaltungssanktionen und den Zwangsgeldern wird die Höhe des zu zahlenden Betrags auf der Grundlage des vom jeweiligen Beaufsichtigten erwirtschafteten Ertrags berechnet. Diese Regelung führt dazu, dass die Kosten für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 4 UEG automatisch begrenzt werden.

Auskunfts- und Meldepflicht

In Bezug auf die in Artikel 29 FINMAG geregelte Auskunfts- und Meldepflicht sind die Einführung einer expliziten Auskunftspflicht in Absatz 1, die für alle Mitarbeitenden (inkl. Organe und sonstige Gewährspersonen) gilt, und damit verbunden die explizite Erwähnung der Gewährspersonen (inkl. der Organsmitglieder) in Absatz 2 die einzige Massnahme, die zur Stärkung der Mitwirkungspflicht vorgesehen ist.

In Anbetracht des Umfangs der Mitwirkungspflicht der oben genannten natürlichen Personen und infolge des Postulats 24.3890 von NR Andreas Meier76 wurde es als notwendig erachtet, die Verwertbarkeit von auf der Grundlage dieser Bestimmung gemachten selbstbelastenden Erklärungen durch die Strafbehörden gesetzlich zu regeln. Bezüglich dieser Problematik wurden mehrere Alternativen geprüft.

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