Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/5: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 11 Seiten
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Übersicht
Mit der Vorlage setzt der Bundesrat das am 26. November 2025 von ihm be- schlossene Paket zur administrativen Entlastung der Unternehmen im Steuerbe- reich um und setzt somit seine Bestrebungen zur Stärkung der Wettbewerbsfä-
higkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz fort. Künftig sollen Unternehmen bei der Mehrwertsteuer unabhängig des Umsatzes die jährliche Abrechnung wählen
können. Bei der Emissionsabgabe soll eine Ausnahme für Sanierungen die heu-
tigen Gesuche auf Erlass oder Stundung dieser Abgabe ersetzen.
Ausgangslage
Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Paket mit Massnahmen aus unterschied- lichsten Regulierungsbereichen zur administrativen Entlastung der Unternehmen ver- abschiedet. Er hat die Departemente mit deren Umsetzung beauftragt. Die aktuelle Vor- lage betrifft Massnahmen im Mehrwertsteuergesetz und im Gesetz über die Stempel- abgaben.
Inhalt der Vorlage
Im Mehrwertsteuergesetz soll die Umsatzgrenze für die freiwillige Anwendung der jähr- lichen Mehrwertsteuerabrechnung aufgehoben werden. Neu sollen alle Unternehmen unabhängig ihres Umsatzes von der administrativen Vereinfachung profitieren können und nur noch einmal pro Jahr statt wie bisher viermal jährlich abrechnen. Rund 25 000 umsatzstarke Unternehmen könnten neu davon profitieren. Da bei jährlicher Abrech- nung die Pflicht zur Zahlung von Raten besteht, wären kaum finanzielle Auswirkungen zu erwarten.
Im Bundesgesetz über die Stempelabgaben soll bei Sanierungen statt eines Gesuchs auf Erlass oder Stundung der Emissionsabgabe eine neue Ausnahme geschaffen wer- den. Diese Massnahme hätte zur Folge, dass im Sanierungsfall keine Emissionsab- gabe mehr von einem Unternehmen erhoben wird, solange es sich dabei um eine of- fene oder stille Sanierung handelt und bestehende Verlustvorträge beseitigt werden. Ein Gesuch und die damit einhergehenden administrativen Aufwände erübrigen sich dadurch. Diese Neuregelung führt grob geschätzt zu jährlichen Mindereinnahmen von weniger als 10 Millionen Franken, die bei den sanierungsbedürftigen Unternehmen ver- bleiben.