Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/5: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 11 Seiten
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Artikel 11 regelt die Fälligkeit der Abgabe. Hier bedarf es ebenfalls einer Anpassung in Bezug auf Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken. Diese sind neu nicht mehr 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist, fällig, sondern – analog den Genossenschaftsanteilen – 30 Tage nach Geschäfts- abschluss. Im Weiteren sollen Zuschüsse (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG) und der Handwech- sel der Mehrheit an einer inländischen Mantelgesellschaft oder -genossenschaft (Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG) - gleich wie die Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten nach Artikel 5 Absatz 1 StG - ebenfalls 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig werden, in dem die Abgabeforderung entstanden ist, da es nicht sachgerecht ist, wenn die Ersatztatbestände eine frühere Fälligkeit der Emissionsabgabe zur Folge haben als der Haupttatbestand. Dies entspricht auch der heutigen Praxis.
Artikel 53a StG regelt die Übergangsbestimmung.
2.2 Umsetzungsfragen
2.2.1 MWSTG
Artikel 76a Absatz 2, Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 76c Absatz 2 Buch- stabe a der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 27. November 200913 (MWSTV) beziehen sich auf die Umsatzgrenze für die jährliche Abrechnung. Mit der Aufhebung der Umsatzgrenze im MWSTG würden diese Bestimmungen obsolet und müssten er- satzlos gestrichen werden.
2.2.2 StG
Artikel 12 Absatz 2bisder Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember 197314 (StV) legt fest, wie und wann Genossenschaftsbanken die Emissionsabgabe an die ESTV zahlen müssen. Mit der Anpassung von Artikel 11 Buchstaben a und b StG müsste auch Artikel 12 Absatz 2bisStV geändert werden, so dass die Emissions- abgabe 30 Tage nach Geschäftsabschluss zu entrichten wäre, statt bisher 30 Tage nach Ende des Vierteljahres, in dem die Abgabe fällig wurde.
Artikel 17 StV erläutert das Verfahren sowie den Inhalt des Erlassgesuchs nach Arti- kel 12 StG. Mit der Aufhebung des Erlasses aufgrund offenbarer Härte wird diese Be- stimmung obsolet und müsste ersatzlos gestrichen werden.