Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/5: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 11 Seiten
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1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.
Die aktuellen internationalen Entwicklungen – darunter handelspolitische Turbulenzen, ein verstärkter Wille zu Deregulierung sowie industriepolitische Massnahmen bei wich- tigen Handelspartnern – beeinflussen die Standortattraktivität der Schweiz. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat in seiner Klausur vom 20. August 2025 entschieden, die allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und einen verstärk- ten Fokus auf regulatorische Entlastungen zu legen.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
2.1.1 MWSTG
Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 005 000 Franken auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich statt quartalsweise abrechnen. Die jährliche Abrechnung sollte einem Grossteil der steuerpflichtigen Personen offenste- hen, aber auf die KMU-Betriebe beschränkt sein. Neu sollen alle Unternehmen unab- hängig ihres Umsatzes von der administrativen Vereinfachung profitieren können und nur noch einmal pro Jahr statt wie bisher viermal jährlich abrechnen. Rund 25 000 um- satzstarke Unternehmen hätten neu die Möglichkeit, jährlich abzurechnen. Unterneh- men, deren Umsatz sich in der Nähe des Schwellenwerts bewegt, müssten eine Über- bzw. Unterschreitung der Umsatzgrenze von 5 005 000 Franken für die jährliche Ab- rechnung nicht mehr prüfen. Der Abrechnungsprozess kann damit für alle, auch für die umsatzstarken Unternehmen, effizienter gestaltet werden. Rund 4200 Unternehmen haben 2025 steuerbare Leistungen zwischen 4,5 und 5,5 Millionen Franken deklariert. Erste Erfahrungen mit der jährlichen Mehrwertsteuerabrechnung zeigen, dass rund 4200 Steuerpflichtige im Jahr 2025 davon Gebrauch machen und rund 2400 weitere Steuerpflichtige sich für eine jährliche Abrechnung ab 2026 angemeldet haben (Stand 01.06.2026).
2.1.2 StG
Wird ein Unternehmen saniert, kann dabei je nach gewählten Sanierungsmassnahmen (z. B. Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Zuschuss Aktionär) eine Emissionsabgabe anfallen. Diese wird gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k StG nicht erhoben, wenn
8 BBl 2024 525
9 BBl 2024 1440