Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/5: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 11 Seiten
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bestehende Verluste beseitigt werden und die Leistungen der Anteilsinhaber insgesamt höchstens 10 Millionen Franken betragen (sogenannter Sanierungs-Freibetrag).
Wird der Sanierungs-Freibetrag überschritten, kann die Emissionsabgabe auf dem übersteigenden Betrag unter Umständen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass eine «offenbare Härte» gemäss Artikel 12 StG vorliegt und die weiteren Bedingungen gemäss Ziffer 3.3.3 des Kreisschreibens Nr. 32a vom 20. Januar 2025 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfüllt sind. Dafür muss der ESTV zusammen mit der Meldung des steuerpflichtigen Vorgangs ein begründetes Gesuch um Erlass eingereicht werden.
Die Erstellung dieses Gesuchs sowie die Meldung der Emissionsabgabe verursachen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einen erheblichen administrativen Auf- wand. Häufig werden diese Arbeiten auch an Steuerberater und Steuerberaterinnen übertragen, was weitere Kosten verursacht, die das sanierungsbedürftige Unterneh- men zusätzlich belasten.
Die Neuregelung sieht vor, dass der Tatbestand des Erlasses der Emissionsabgabe bei der offenen oder stillen Sanierung wegen «offenbarer Härte» abgeschafft wird. Gleichzeitig wird die Ausnahme für Sanierungen ausgeweitet, indem die Limitierung auf 10 Millionen Franken aufgehoben wird. Dadurch können sanierungsbedürftige Un- ternehmen künftig auf vereinfachte Weise von Amtes wegen von der Emissionsabgabe befreit werden. Voraussetzung ist, dass eine offene oder stille Sanierung erfolgt und bestehende Verluste beseitigt werden. In diesen Fällen fällt die Emissionsabgabe ohne zusätzlichen administrativen Aufwand und ohne weitere Kosten nicht mehr an.
Neben den oben erwähnten gesetzlichen Änderungen des StG sieht die Vorlage vor, bestehende Unstimmigkeiten im StG zu beheben. Es handelt sich hierbei um die Arti- kel 7 Absatz 1 Buchstabe a und c und Artikel 11 StG.
Artikel 7 StG legt fest, wann die Abgabeforderung der Emissionsabgabe bei den jewei- ligen Beteiligungsrechten entsteht. Bei Beteiligungsscheinen von Genossenschafts- banken war bisher die Entstehung im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung im Handelsregister vorgesehen. Allerdings besteht weder nach der Han- delsregisterverordnung10, nach dem Obligationenrecht11 noch nach dem Bankenge- setz12 eine Pflicht zur Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungs- scheine von Genossenschaftsbanken ins Handelsregister. Daher soll die Emissions- abgabe - analog den Genossenschaftsanteilen - im Zeitpunkt ihrer Begründung und Erhöhung entstehen. Dies entspricht auch der heutigen Praxis.
10 SR 221.411
11 SR 220
12 SR 952.0