Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/5: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken) · 11 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Änderung des MWSTG
Art. 35 Abs. 1bis
Die Umsatzgrenze von 5 005 000 Franken für die Anwendung der jährlichen Mehr- wertsteuerabrechnung soll ersatzlos aufgehoben werden. Die steuerpflichtige Person soll neu unabhängig ihres Jahresumsatzes jährlich abrechnen können statt wie bisher viermal pro Jahr. Alle weiteren Bedingungen würden unverändert bestehen bleiben. Dies bedeutet insbesondere, dass die jährliche Abrechnung weiterhin nur auf Antrag erfolgt, die Pflicht zur Zahlung von Raten besteht und sowohl die bisherigen als auch die künftigen Mehrwertsteuerabrechnungen fristgerecht eingereicht werden müssen.
3.2 Änderung des StG
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Vierteljahr» ersetzt durch «Kalenderquartal».
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k
Die Ausnahme für Sanierungen soll unbeschränkt ausgeweitet werden, indem die Li- mitierung auf 10 Millionen Franken aufgehoben wird. Dadurch fällt die gesamte Emis- sionsabgabe bei sanierungsbedürftigen Unternehmen nicht mehr an, solange es sich um eine offene oder stille Sanierung handelt und dabei bestehende Verluste beseitigt werden. Abgabeumgehung (z. B. bei deutlichen Überabschreibungen zur Erzielung von Verlusten oder bei Gründungen mit augenfällig zu tiefem Kapital, um dann Sanie- rungs-Zuschüsse zu leisten) bleibt vorbehalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c
Die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken werden unter Buchstabe c und nicht mehr unter Buchstabe a aufgeführt. Somit entsteht die Abgabeforderung im Zu- sammenhang mit diesen Beteiligungsscheinen neu im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung.
Artikel 11
Buchstabe a wird um die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken ergänzt. Dadurch wird erreicht, dass die Abgabe auf diesen Beteiligungsscheinen 30 Tage nach dem Geschäftsabschluss fällig wird.
Alle übrigen Fälle werden von Buchstabe b erfasst. Dieser sieht vor, dass die Abgabe 30 Tage nach Ablauf des Kalenderquartals fällig wird, in dem die Abgabeforderung entstanden ist. .
Art. 12
Dieser Artikel wird ersatzlos gestrichen. Mit der unbeschränkten Ausweitung der Aus- nahme bei Sanierungen sind keine Erlassgesuche mehr nötig.