Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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schäftsfällen wie der Verlängerung von Hypothekarkrediten schlagen Banken den Kundinnen und Kunden in der Regel die Umwandlung von Papier- in Registerschuldbriefen vor. Bis alle Papierschuldbriefe auf diesem Weg digitalisiert werden, würde dieser Prozess allerdings gemäss Bankenschätzungen rund 10 Jahre in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass es eine Frage der Zeit ist, bis Papierschuldbriefe weitgehend aus dem Hypothekargeschäft verschwunden sein werden, bzw. bis Banken aus Effizienzgründen auf einen einheitlichen Prozess mit Registerschuldbriefe umstellen werden. Diesem Aspekt wird in der Vorlage mit langen Übergangsfristen Rechnung getragen.
Auch bei den vier Schweizer SIBs wurden im Jahr 2025 Datenerhebungen durchgeführt. Mit Fokus auf die geplante Einführung der quantitativen Mindestvorbereitungsanforderung wurden im Rahmen einer Vorkonsultation Schätzungen bezüglich der Anforderungshöhe und der anrechenbaren Sicherheiten eingeholt (vgl. Unterkapitel «Liquiditätskosten»). Ausgehend von den eruierten Volumen wurden die Einmalkosten aufgrund von rechtlichen und operationellen Vorbereitungen von Hypothekarforderungen bezogen auf die Stichtage 30. November 2024 und 30. Juni 2025 geschätzt. Aggregiert über alle SIBs auf Gruppenstufe resultieren per 30. November 2024 respektive per 30. Juni 2025 unter Anwendung eines geschätzten Kostensatzes von 0,1 Prozent gesamthafte Einmalkosten aufgrund der neuen Regulierung von rund 55 respektive rund 50 Millionen Franken.
5.1.3 Liquiditätskosten
Bei den Liquiditätskosten handelt es sich um wiederkehrende Kosten im Sinne von Opportunitätskosten, weil die für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen angerechneten Vermögenswerte jederzeit unbelastet und nicht anderweitig eingesetzt werden können. Im Gegensatz zu den bestehenden Anforderungen in der LiqV verlangt die neue Regulierung allerdings nicht, dass die Banken HQLA halten, welche eine tiefere Rendite abwerfen und somit zu Kosten führen. Vielmehr sollen Banken Vermögenswerte wie etwa Hypotheken, welche sie aufgrund ihres Geschäftsmodells ohnehin halten, im Bedarfsfall für die Beschaffung von Zentralbankliquidität nutzen.
Gemäss den vom Bundesrat am 6. Juni 2025 verabschiedeten Eckwerten soll die neue Regulierung die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Banken berücksichtigen und entsprechend ohne massgebliche Anpassung der Aktivseite erfüllt werden können. Gestützt auf in der LiqV verankerten Risikoindikatoren sollen Banken einen potenziellen Liquiditätsbezug bei der SNB in einem Umfang vorbereiten, der ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell angemessen ist. Sie sollen dafür insbesondere die bei ihnen bereits vorhandenen Vermögenswerte rechtlich und operationell vorbereiten. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass durch die Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen keine massgeblichen Liquiditätskosten entstehen werden.
Für SIBs ist zusätzlich zu den Vorgaben für das institutsspezifisch vorzubereitende Volumen an Vermögenswerten anhand vorgegebener Risikoindikatoren gemäss Artikel 17v Absatz 1 E-LiqV die Einführung einer quantitativen Mindestvorbereitungsanforde-