Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Absatz 2 hält als Grundsatz fest, dass eine im Ausland gültig geschlossene formelle Lebenspartnerschaft in der Schweiz als rechtswirksam angesehen und somit «anerkannt» wird. Es handelt sich um eine Parallelbestimmung zu Artikel 45 Absatz 1 IPRG, wonach eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird. Die Bestimmung verwendet aus systematischen Gründen auch hier den Begriff «anerkennen», auch wenn es vorliegend – wie letztlich auch im Eherecht – nicht um die Anerkennung eines behördlichen Akts geht, sondern um die Anerkennung einer Rechtsfolge, die sich aus dem anwendbaren Recht ergibt. Die Gültigkeit der eingegangenen Verbindung bestimmt sich nach dem Recht des Begründungsorts (Art. 65f Abs. 1 VE-IPRG). Absatz 2 des Artikels 65d VE-IPRG bezieht sich nicht nur auf die Begründung einer Partnerschaft, sondern auch auf die Auflösung einer solchen. Eine nach dem Recht des Begründungsorts gültig erfolgte Auslösung – beispielsweise durch eine gemeinsame Erklärung vor der zuständigen Behörde – wird in der Schweiz ebenfalls anerkannt. Aufgrund des vorerwähnten Artikels 65f Absatz 1 VE-IPRG ist auch hier das Recht des Abschlussortes massgebend. Erfolgt die Auflösung durch einen behördlichen Akt, gilt Artikel 65g VE-IPRG.

Auf Parallelbestimmungen zu Artikel 45 Absätze 2 und 3 IPRG wird mangels hinreichender praktischer Bedeutung der betreffenden Regelungen im vorliegenden Zusammenhang verzichtet.

Art. 65e II. Zuständigkeit

Die Absätze 1–3 dieses Artikels betreffen die gerichtliche Zuständigkeit im internationalen Verhältnis und beziehen sich grundsätzlich sowohl auf in- als auch auf ausländische Partnerschaften. Absatz 4 betrifft demgegenüber die Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Auflösungserklärung in Bezug auf einen schweizerischen PACS. Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Die Zuständigkeit für die Begründung bzw. die öffentliche Beurkundung eines schweizerischen PACS ist umfassend im VE-PACSG und im einschlägigen kantonalen Recht geregelt (vgl. Art. 4 VE-PACSG sowie die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): In Bezug auf die Begründung eines schweizerischen PACS ist das Zivilstandsamt zuständig, wobei es den Partnerinnen und Partnern freisteht, in welchem Zvilstandskreis sie ihre formelle Partnerschaft eingehen wollen (vgl. Art. 4 VE-PACSG sowie die Erläuterungen zu dieser Bestimmungin Ziff. 5.1.2).

Der Vorentwurf zum PACSG sieht die Möglichkeit einer Ungültigerklärung der Partnerschaft durch Klage einer Behörde vor. Aufgrund von Artikel 65f Absatz 3 VE-IPRG gilt diese Regelung auch für formelle Lebenspartnerschaften nach ausländischem Recht. Die Zuständigkeit für entsprechende Klagen bestimmt sich gemäss Absatz 1 sinngemäss nach dem für die Ungültigerklärung einer Ehe geltenden Artikel 45a Absatz 1 IPRG. Danach kann an einem allfälligen schweizerischen Wohnsitz eines Partners oder einer Partnerin geklagt werden. Bei Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes ist in der Schweiz auch eine Klage am gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Partners oder einer Partnerin oder am Begründungsort der Partnerschaft möglich.

Wie im zweiten Satz festgehalten wird, gilt die Zuständigkeit nach Absatz 1 auch für die Regelung der Folgen der Ungültigerklärung (beispielsweise die Zuweisung der