Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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schweizerischen Rechtsordnung weder einheitlich bezeichnet noch einheitlich definiert.13 Die Begriffe, die für das Konkubinat verwendet werden,14 sowie die Anforderungen, die Gesetz und Praxis an diese Paarbeziehung stellen, können je nach Norm und Rechtsgebiet variieren.15 Auch die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien beziehen sich auf spezifische Rechtsbereiche und müssen stets im Einzelfall gewürdigt werden.16 Insbesondere ist die erforderliche Dauer der Paarbeziehung teilweise unterschiedlich.17

1.2.1.2 Punktuelle Rechtswirkungen

Im Bericht vom 30. März 2022 wird weiter ausgeführt, dass zwar kein Rechtsrahmen für das Konkubinat besteht, aber die schweizerische Rechtsordnung dieser Beziehungsform punktuell gewisse Rechtswirkungen zuerkennt.18 Die entsprechenden Rechtsnormen sind in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen verankert und sehen rechtliche Wirkungen für das jeweilige Rechtsgebiet vor. Zum Beispiel:

– kann eine Person das Kind der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners adoptieren, wenn die Personen drei Jahre zusammengelebt haben.19

– haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Betreuung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung.20

– können Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen für «die Person, die mit [dem Versicherten] in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss» einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente vorsehen.21

In vielen anderen Bereichen bleibt das Konkubinat ohne gesetzliche Folgen. Zum Beispiel:

13 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 11 m.w.H.

14 Bei den Gesetzesrevisionen der letzten Jahre bevorzugte der Gesetzgeber die Begriffe «faktische Lebensgemeinschaft», «personnes menant de fait une vie de couple» und «convivenza di fatto», Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 11.

15 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 12 m.w.H.

16 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 12 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

17 Siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 12, sowie die Ausführungen zu den einzelnen Rechtswirkungen des Konkubinats auf S. 13–31.

18 Siehe zu den Wirkungen des Konkubinates Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 13–31.

19 Art. 264c Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), SR 210; siehe auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 26.

20 Art. 329h des Obligationenrechts (OR), SR 220; siehe auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 15.

21 Art. 20a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); SR 831.40; siehe auch Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 23 f.