Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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– besteht keine gesetzliche Vertretungsbefugnis nach aussen (ausser im Falle einer einfachen Gesellschaft).22

– existieren keine gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Familienwohnung.23

– bestehen nach Auflösung des Konkubinats weder Unterhaltsansprüche noch Ansprüche auf Teilung des durch die Partnerin oder den Partner während der Lebenspartnerschaft gebildeten Vermögens und Vorsorgeguthabens.24

– besteht beim Tod der Partnerin oder des Partners weder ein gesetzlicher Erbanspruch25 noch ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.26

Damit sind wesentliche Schutzbestimmungen, die für die Ehe eingeführt wurden, auf Paare, die im Konkubinat leben, nicht anwendbar. Zudem besteht für Paare, die im Konkubinat leben, eine gewisse Schwierigkeit zu erkennen, ob und welche Rechtswirkungen ihre Lebenspartnerschaft entfaltet.27 Zwar haben Konkubinatspartnerinnen und -partner die Option, ihre Beziehung durch Vertrag zu regeln. Allerdings werden entsprechende Konkubinatsverträge nur selten geschlossen und sie können nicht alle Bereiche regeln (siehe dazu auch Ziff. 4.1.1).28

1.2.2 Möglichkeit der Einführung eines Pacte civil de solidarité (PACS)

Gestützt auf diese Ergebnisse (Ziff. 1.2.1) prüfte der Bundesrat, welche Massnahmen ergriffen werden könnten, um die rechtliche Situation für Paare, die nicht heiraten wollen, zu verbessern, und ihnen mehr Rechtssicherheit und Schutz zu gewährleisten.29 Nachdem er mehrere Massnahmen verworfen hatte,30 kam der Bundesrat in seinem Bericht zum Schluss, dass die Einführung eines neuen Rechtsinstituts zwischen Ehe und Konkubinat (PACS nach Schweizer Art) auch in der Schweiz eine Möglichkeit sein könnte.31 Allerdings bedürfe es für die Frage, ob ein entsprechendes neues

22 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 18; für die Vertretung der urteilsunfähigen Partnerin oder des urteilsunfähigen Partners (Erwachsenenschutz) siehe Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 19–21.

23 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 16.

24 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 28–30.

25 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30.

26 Siehe dazu Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 30 f.

27 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 32.

28 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33.

29 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33–45.

30 Siehe zu den verworfenen Massnahmen Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33–35.

31 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 33–45.