Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Rechtsinstitut tatsächlich eingeführt werden soll, einer gesellschafts- und rechtspolitischen Beurteilung und Diskussion.32 Ebenfalls obläge es dem Gesetzgeber, die Wirkung eines PACS in den verschiedenen Rechtsbereichen zu definieren, falls er sich für die Einführung eines solchen Instituts aussprechen sollte.33
1.2.3 Kantonale Partnerschaften
Das Institut des PACS als rechtlich geregelte Bindungsform zwischen Ehe und Konkubinat (ähnlich wie der PACS in Frankreich, vgl. Ziff. 3) ist in der Schweiz bereits bekannt. In den Kantonen Genf und Neuenburg können Paare, die nicht heiraten möchten, seit 2001 (Genf34) bzw. seit 2004 (Neuenburg35) eine rechtlich anerkannte Partnerschaft auf kantonaler Ebene eingehen und registrieren lassen.36 Die kantonale Partnerschaft hat keine Änderung des Zivilstandes der Partnerin oder des Partners zur Folge und entfaltet nur Wirkungen nach kantonalem öffentlichem Recht.37
Im Kanton Genf werden Personen, die eine kantonale Partnerschaft eingegangen sind, von der öffentlichen Verwaltung, mit Ausnahme der Besteuerung und der Gewährung von Sozialleistungen, wie verheiratete Personen behandelt, sofern keine öffentlichrechtliche Bestimmung etwas anderes vorsieht.38 Die Begründung der kantonalen Partnerschaft erfolgt beim Zivilstandsamt.39 Die Partnerschaft wird in ein kantonales Partnerschaftsregister eingetragen, das vom Amt für Zivilstandswesen und Beglaubigungen geführt wird.40 Im Kanton Neuenburg haben die Partnerinnen und Partner in allen Bereichen des kantonalen Rechts die gleichen Rechte und Pflichten wie verheiratete Personen, soweit spezialgesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.41 Begründet wird die Partnerschaft in Neuenburg vor einer Notarin oder einem Notar.42 Diese bzw. dieser beantragt von Amtes wegen die Eintragung der Partnerschaft in das kantonale Register, das von der Staatskanzlei geführt wird.43
32 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 45.
33 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 47; siehe zu den von der RK-S festgelegten Eckwerten Ziff. 2.3.
34 Loi sur le partenariat vom 15. Februar 2001 (LPart-GE; E 1 27); Règlement d’application de la loi sur le partenariat vom 2. Mai 2001 (RPart-GE; E 1 27.01). Gesetz und Ausführungsverordnung sind am 5. Mai 2001 in Kraft getreten.
35 Loi sur le partenariat enregistré vom 27. Januar 2004 (LPart-NE; RSN 212.120.10); Rè- glement d'exécution de la loi sur le partenariat enregistré vom 23. Juni 2004 (RSN 212.120.100). Gesetz und Ausführungsverordnung sind am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.
36 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 36–38.
37 Bericht BR Konkubinat (Fn. 9), S. 36.
38 Art. 1 Abs. 3 LPart-GE.
39 Art. 1 Abs. 1 LPart-GE.
40 Art. 5 Abs. 1 LPart-GE.
41 Art. 14 Abs. 1 LPart-NE.
42 Art. 9 LPart-NE.
43 Art. 10 LPart-NE.