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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Teil 12: Schlussbestimmungen

Art. 64 Stimmrecht

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

2. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Ver- tragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimm- recht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umge- kehrt.

Art. 65 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird ab dem 20. September 2023 für alle Staaten und Orga- nisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt bis zum 20. September 2025 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 66 Ratifikation, Genehmigung, Annahme und Beitritt

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht den Staaten und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration von dem Tag an, ab dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- und Beitrittsurkunden werden beim Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 67 Aufteilung der Zuständigkeit der Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten

1. Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder meh- rere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verant- wortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkom- men. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

2. In ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständig- keit in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt auch jede massgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.