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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 68 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, geneh- migt, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regio- nalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 69 Vorläufige Anwendung
1. Dieses Übereinkommen kann von einem Staat oder einer Organisation der regio- nalen Wirtschaftsintegration vorläufig angewendet werden, der beziehungsweise die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde zustimmt. Die vor- läufige Anwendung wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
2. Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation der regiona- len Wirtschaftsintegration endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder so- bald dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration dem Verwahrer seine beziehungsweise ihre Absicht schriftlich notifiziert, die vorläufige Anwendung zu beenden.
Art. 70 Vorbehalte und Ausnahmen
Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.
Art. 71 Erklärungen
Artikel 70 schliesst nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder An- nahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine beziehungs- weise ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Überein- kommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer An- wendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegra- tion auszuschliessen oder zu ändern.