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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
8. Dieser Artikel berührt nicht die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die die Vertragsparteien als Teilnehmer an einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder als Mitglied in einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieser Instrumente und Rahmen vereinbart haben.
9. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einem Gerichtshof oder Gericht die Zuständigkeit für eine Streitigkeit, die die gleichzeitige Prüfung des recht- lichen Status eines Gebiets als Gebiet innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betrifft oder notwendigerweise umfasst, oder für eine Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte einer Vertragspartei dieses Übereinkommens über ein Festland- oder Inselgebiet oder einen Anspruch dieser darauf überträgt, wobei dieser Absatz nicht so auszulegen ist, dass er die Zuständigkeit eines Gerichts oder Gerichtshofs nach Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens beschränkt.
10. Hiermit wird zweifelsfrei festgehalten, dass dieses Übereinkommen nicht als Grundlage für die Geltendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf Souve- ränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse über Land- oder Seegebiete, auch in Bezug auf diesbezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden darf.
Art. 61 Vorläufige Vereinbarungen
Bis zur Beilegung einer Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil bemühen sich die Streitparteien nach besten Kräften, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.
Teil 10: Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Art. 62 Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.
Teil 11: Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Art. 63 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.