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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Teil 9: Beilegung von Streitigkeiten
Art. 56 Verhütung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten.
Art. 57 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche
Mittel
D Die Vertragsparteien haben die Verpflichtung, ihre Streitigkeiten über die Ausle- gung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Entscheidung, Inanspruch- nahme regionaler Organisationen oder Vereinbarungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Art. 58 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Vertragsparteien
gewählten friedlichen Mittel
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien dieses Übereinkom- mens, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Art. 59 Streitigkeiten technischer Art
Bei einer Streitigkeit über eine technische Angelegenheit können die beteiligten Ver- tragsparteien die Streitigkeit an ein von ihnen eingesetztes Ad-hoc-Sachverständigen- gremium verweisen. Das Gremium berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Beilegung der Streitigkeit, ohne die bindenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 60 in Anspruch zu nehmen.
Art. 60 Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wer- den in Übereinstimmung mit den in Teil XV des Seerechtsübereinkommens vorgese- henen Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten beigelegt.
2. Die Bestimmungen des Teiles XV und der Anlagen V, VI, VII und VIII des See- rechtsübereinkommens gelten für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten mit einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechts- übereinkommens ist, als übernommen.
3. Jedes Verfahren, das von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 287 des Seerechtsüber- einkommens angenommen wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäss Artikel 287 des Seerechts-