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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
übereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil ange- nommen hat.
4. Jede Erklärung, die von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, nach Artikel 298 des Seerechtsüber- einkommens abgegeben wurde, gilt für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Teil, sofern die betreffende Vertragspartei nicht bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach eine andere Erklärung gemäss Artikel 298 des Seerechts- übereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil abgegeben hat.
5. Nach Absatz 2 steht es einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens ist, frei, bei der Unterzeichnung, Rati- fikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach durch eine dem Verwahrer vorgelegte schriftliche Erklä- rung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen:
a) den Internationalen Seegerichtshof;
b) den Internationalen Gerichtshof;
c) ein in Übereinstimmung mit Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gebil- detes Schiedsgericht;
d) ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII des Seerechtsübereinkommens für eine oder mehrere der in der betreffenden Anlage aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.
6. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des See- rechtsübereinkommens ist, keine Erklärung abgegeben, so wird angenommen, dass sie der Option in Absatz 5 Buchstabe c zugestimmt hat. Haben die Streitparteien dem- selben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinba- ren. Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitig- keit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren nach Anlage VII des See- rechtsübereinkommens unterworfen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Für nach Absatz 5 abgegebene Erklärungen gilt Artikel 287 Ab- sätze 6 bis 8 des Seerechtsübereinkommens.
7. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Vertragspartei des See- rechtsübereinkommens ist, kann unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkom- mens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach schriftlich erklären, dass sie einem oder mehreren der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens vorgesehe- nen Verfahren in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 298 des Seerechtsüber- einkommens genannten Arten von Streitigkeiten für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil nicht zustimmt. Für eine solche Erklärung gilt Artikel 298 des See- rechtsübereinkommens.