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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
16. Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt darüber hinaus eine regelmässige Überprüfung des Finanzierungsmechanismus vor, um die Angemessenheit, Wirksam- keit und Zugänglichkeit der finanziellen Mittel zu beurteilen, auch für die Bereitstel- lung von Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie, insbesondere für Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind.
Teil 8: Durchführung und Einhaltung
Art. 53 Durchführung
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen, wie jeweils angebracht, um die Durchführung dieses Über- einkommens zu gewährleisten.
Art. 54 Überwachung der Durchführung
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Über- einkommen und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien in einem Format und in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, Bericht.
Art. 55 Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung
1. Hiermit wird ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung zur Erleichte- rung und Prüfung der Durchführung dieses Übereinkommens und zur Förderung des- sen Einhaltung eingesetzt. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung hat einen vermittelnden Charakter und handelt in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise.
2. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und von den Ver- tragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer gerechten geografischen Vertretung.
3. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung arbeitet nach den von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommen Modalitäten und der dort angenommenen Geschäftsordnung. Er prüft unter anderem Fragen der Durchführung und Einhaltung auf individueller und systemischer Ebene, erstattet der Konferenz der Vertragsparteien regelmässig Bericht und richtet eingedenk der jewei- ligen nationalen Umstände gegebenenfalls Empfehlungen an sie.
4. Im Lauf seiner Arbeit kann der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung je nach Bedarf geeignete Informationen bei den nach diesem Übereinkommen einge- setzten Organen sowie bei den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen einholen.