Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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Tabelle 6 Anpassung Verpflichtungskredit AS 2025 in Millionen Franken (Preisbasis Oktober 2008, ohne Teue-

rung und Mehrwertsteuer)

Verpflichtungskredit Beantragte Verpflichtungs-

Anpassung kredit nach Anpassung Erhöhung aufgrund Projektentwicklungen 6765 + 1856950

Total AS 2025 6765 + 1856950

Trotz Reduktion des Programmvolumens ist auch der Verpflichtungskredit des AS 2035 aufgrund der Kostenentwicklung der verbleibenden Massnahmen anzupassen.

Tabelle 7 Anpassung Verpflichtungskredit AS 2035 in Millionen Franken (Preisbasis Oktober 2014, ohne Teue-

rung und Mehrwertsteuer)

Verpflichtungskredit Beantragte Verpflichtungskredit Anpassung nach Anpassung

Reduktion Programmvolumen

und Erhöhung aufgrund Projekt-

entwicklungen 1 630

Total AS 2035 16 070 1 630 17 700

2.1.9 Zuständigkeit für ergänzende Infrastrukturmassnahmen

Um in den verschiedenen Zeithorizonten jeweils ein funktionierendes Angebotskonzept realisieren zu können, sind neben den zugrundeliegenden strategischen Netzelementen Ergänzungsmassnahmen notwendig. Dazu gehören Massnahmen, die vorwiegend technischer Natur sind, wie beispielsweise zusätzliche Weichen oder Abstellanlagen, die nicht zwingend in unmittelbarer geographischer Nähe zum strategischen Netzelement liegen müssen. Der Umfang und die exakte Lage der Ergänzungsmassnahmen werden insbesondere für den Horizont 2045 erst im Zuge der fortschreitenden Planungen bekannt sein. Aus diesem Grund werden für die Ergänzungsmassnahmen übergeordnete Sammelpositionen für die jeweiligen Angebotshorizonte beantragt. Mit dem Verpflichtungskredit werden die dafür notwendigen finanziellen Mittel gesamthaft reserviert.

Der Entscheid über die Realisierung der einzelnen Ergänzungsmassnahmen soll in zeitlicher Hinsicht nach den Beschlüssen der Bundesversammlung zu den strategischen Netzelementen erfolgen. Die Zuständigkeit dafür soll beim Bundesrat liegen. Dieser soll die von der Bundesversammlung bewilligten und für die konkrete Ergänzungsmassnahme erforderlichen Mittel freigeben, sobald ein abgeschlossenes Vorprojekt vorliegt. Der Bundesrat kann den Entscheid ans UVEK delegieren. Dies ermöglicht die notwendige Flexibilität bei der rollenden Planung der Eisenbahninfrastruktur sowie