Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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eine stufengerechte, zweckmässige und wirtschaftliche Beschlussfassung23 je nach Art und Umfang der geplanten Infrastrukturmassnahmen. Für diese Änderung der Zuständigkeiten und des Prozesses ist eine Gesetzesanpassung erforderlich (siehe dazu Kap. 4.1.2).

2.1.10 Vorprojekt als Bedingung für die Aufnahme in einen Ausbauschritt

Die Kostenschätzungen der Bahninfrastrukturprojekte erfolgten in der Vergangenheit oftmals in einem frühen Projektstadium und erwiesen sich in der Folge als ungenau. Je weiter fortgeschritten der Planungsstand eines Projektes ist, umso genauer lassen sich die Kosten für das Projekt schätzen. Zukünftig soll der Bundesrat der Bundesversammlung deshalb nur noch dann konkrete Infrastrukturprojekte in Form von strategischen Netzelementen unterbreiten können, wenn sie über ein abgeschlossenes Vorprojekt verfügen. Damit auch im Rahmen der Ergänzungsmassnahmen die Kostengenauigkeit erhöht werden kann, ist vorgesehen, dass die von der Bundesversammlung für Sammelpositionen bewilligten Mittel erst mit jeweiligem Abschluss des Vorprojekts der einzelnen Infrastrukturmassnahmen durch den Bundesrat freigeben werden. Dazu schlägt der Bundesrat eine Gesetzesanpassung vor (vgl. Kap. 4.1.2).

2.1.11 Weitere Massnahmen ausserhalb der Vorlage

2.1.11.1 Massnahmen zur Verbesserung der Kostengenauigkeit

Neben den prozeduralen Anpassungen (vgl. Kap. 2.1.10) überprüft das BAV auch die Kostenschätzungsmethodik. Das BAV hat dazu im letzten Jahr interne und externe Studien durchgeführt und prüft derzeit prozessuale und methodische Anpassungen. In einem ersten Schritt wurde der Leitfaden zur Ermittlung der Kosten von Ausbauvorhaben24 für neue Projekte hinsichtlich der anzuwendenden Risikozuschläge auf Basis der Erfahrungswerte angepasst. Die in Kapitel 2.1.7.3 sowie Tabelle 3 und Tabelle 4 genannten Projekte haben je nach Projektreife eine Kostengenauigkeit von +/- 20 bis 50 Prozent. Bis zur Botschaft werden Umfang, Umsetzungspläne und Endkostenprognosen der genannten Projekte noch geschärft. Es ist möglich, dass die veranschlagten Kosten noch nach oben korrigiert werden müssen. Die Realisierung der Projekte bleibt abhängig von deren Kostenentwicklung und den verfügbaren Mitteln.

2.1.11.2 Senkung der Projektkosten durch Reduktion der Normendichte und «design to cost»

Der Bundesrat geht die im Gutachten der ETHZ geforderte Vereinfachung von Standards und Normen an. Das Bundesamt für Verkehr hat zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) eingesetzt. Ziel ist es, die Handlungsspielräume besser zu nutzen und Regulierung zu entschlacken. Allfälliger gesetzgeberischer Handlungsbedarf soll im Rahmen der Beantwortung des Postulats Würth (23.3703) identifiziert werden.

23 SR 172.0.10 RVOG, Art. 3, Abs. 3

24 Der Leitfaden ist abrufbar unter: www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Arbeitshilfen > Leitfäden (Stand: 16.03.2026).