Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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folgerichtig, prioritäre und baureife Projekte der Bundesversammlung weiterhin zum Beschluss vorzulegen.
2.3 Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsver-
kehr
Die Vorlage enthält im Bereich des Programm Agglomerationsverkehr
• die Bundesbeiträge für die fünfte Programmgeneration (vgl. Kap. 2.3.4)
• den Zusatzkredite für einen Beitrag an die Massnahme «Galleria Moscia-Acapulco»
einschliesslich der flankierenden Massnahmen «Riqualifica della litoranea (Tratto Ascona-Brissago)» im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (vgl. Kap. 2.3.5)
Zusätzlich gibt der Bundesrat einen Ausblick auf Agglomerationsprogramme ab der 6. Generation (vgl. Kap. 2.3.6).
2.3.1 Grundsätze und Ablauf des Programms Agglomerationsverkehr
Mit dem Programm Agglomerationsverkehr leistet der Bund Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in den beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Verkehr führen und zu einer nachhaltigen Raumentwicklung in der Schweiz beitragen. Diese Massnahmen schaffen Voraussetzungen für flexible, multimodale und ressourcenschonende Verkehrsangebote und eine qualitätsvolle und kompakte Weiterentwicklung der Agglomerationen. Diese Projekte werden gemeinsam von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden getragen und sind untereinander abgestimmt.
Die Unterstützung des Agglomerationsverkehrs richtet sich nach Artikel 86 BV, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b NAFG und die Artikel 17a–17f MinVG. Finanzielle Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des motorisierten Strassenverkehrs, des Fuss- und Veloverkehrs sowie des Schienenverkehrs ausgerichtet, sofern sie nicht bereits durch andere Bundesmittel finanziert werden. Sie können unter gewissen Bedingungen auch für Massnahmen im grenznahen Ausland ausgerichtet werden. Massnahmen im Schienenverkehr werden in erster Linie durch den Bahninfrastrukturfonds finanziert; davon ausgenommen sind nach Art. 49 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dez. 1957 (SR 742.101) Strecken, die nur zur Feinerschliessung (z. B. Tram- und Metrobahnen) dienen. Betriebs- und Unterhaltsbeiträge sind von einer Mitfinanzierung ausgeschlossen.
Die Beiträge des Bundes richten sich nach der Gesamtwirkung des Programms und betragen zwischen 30 und 50 Prozent der Investitionssumme (Art. 22 MinVV). Um die Mittel des Bundes effizient einzusetzen, werden die Programme und die darin enthaltenen Massnahmen gestützt auf die Kriterien gemäss Artikel 17d MinVG priorisiert. So werden Massnahmen mitfinanziert, die zur Lösung der grössten Verkehrsprobleme beitragen, ein gutes oder sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen und innerhalb von vier Jahren finanz- und baureif sind. Für diese Massnahmen beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits.