Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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2.3.4.2 Prüfung durch den Bund

Die Agglomerationsprogramme wurden unter Federführung des ARE zusammen mit den weiteren beteiligten Bundesämtern ASTRA, BAV und Bundesamt für Umwelt (BAFU) geprüft. Ergänzend dazu wurde eine externe Arbeitsgemeinschaft aus Fachleuten von privaten Planungs- und Beratungsbüros mit einem Mandat beauftragt, das insbesondere die Begleitung des Prüfprozesses und die Formulierung einer Zweitmeinung umfasste. Die beteiligten Bundesämter und die externen Fachleute beurteilten die eingereichten Agglomerationsprogramme unabhängig voneinander in drei abgegrenzten Schritten. Zudem haben zwischen dem Bund und den Trägerschaften jeweils eine Präsentations- und Fragerunde stattgefunden.

2.3.4.3 Eingangsprüfung und Prüfung der Grundanforderungen

In einem ersten Schritt prüft der Bund nach Artikel 11 PAVV die Vollständigkeit der Unterlagen. Einzelne Trägerschaften mussten fehlende Unterlagen nachreichen.

Im Weiteren prüft der Bund, ob die Grundanforderungen von den eingereichten Agglomerationsprogrammen erfüllt werden. Das Vorgehen ist in Artikel 12 PAVV definiert. Erfüllt ein Agglomerationsprogramm die Grundanforderungen nicht, wird es von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat keinen Anspruch auf eine Mitfinanzierung. Von den 42 Agglomerationsprogrammen wurde das Programm von Werdenberg-Liechtenstein von der weiteren Prüfung der 5. Generation ausgeschlossen, da dieses die Grundanforderungen nicht erfüllt.

2.3.4.4 Prüfung der Massnahmen

Die Mitfinanzierung durch den Bund ist konsequent auf diejenigen Massnahmen ausgerichtet, welche in Anwendung der in Artikel 17d MinVG formulierten Wirkungsziele ein gutes oder sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Dabei ist relevant, ob eine Massnahme zur Verbesserung der Qualität der Verkehrssysteme führt, die Siedlungsentwicklung nach innen unterstützt, Umweltbelastung und Ressourcenverbrauch reduzieren und die Verkehrssicherheit erhöhen.

Aufgrund der hohen Anzahl in der fünften Generation zur Mitfinanzierung eingereichten Massnahmen ist eine Priorisierung nötig. Dabei wurde auf die von den beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen erarbeiteten Zielbilder und Strategien geachtet und auf die gegenseitigen Abhängigkeiten der verschiedenen Massnahmen Rücksicht genommen.

Die Massnahmenbeurteilung der Einzelmassnahmen erfolgt nach Artikel 13 PAVV. Dabei prüft der Bund in einem ersten Schritt, ob die Massnahmen gemäss den gesetzlichen Vorgaben mitfinanzierbar sind. Anschliessend prüft er, ob sie einerseits innerhalb der fünften Generation andererseits mit früheren Generationen von Agglomerationsprogrammen kohärent sind. Im Folgenden wird geprüft, ob die Massnahmen mit den nationalen, kantonalen und weiteren relevanten Planungen der Schweiz und des grenznahen Auslands abgestimmt sind und einen Mehrwert für die Gesamtverkehrskoordination erbringen. Dabei wurden auch die Erkenntnisse aus dem Gutachten der ETHZ und die daraus abgeleitete Prioritätensetzung für den Ausbau von Nationalstrasse und Bahn berücksichtigt. In gewissen Fällen musste die Prioritätensetzung