Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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Die Verpflichtungskredite werden von der Bundesversammlung in Etappen von vier Jahren bewilligt (Art. 7 Bst. b NAFG). Dies entspricht jeweils einer Generation von Agglomerationsprogrammen. Diese Vorlage befasst sich mit der Bewilligung der Verpflichtungskredite für die fünfte Generation und beabsichtigt die Bereitstellung der Mittel ab 2028.
2.3.2 Übersicht über die bisherigen Generationen im Rahmen des Programms Agglomerati-
onsverkehr und den Stand der Umsetzung
Wie in Tabelle 13 dargestellt, hat die Bundesversammlung in den vergangenen zwanzig Jahren 8,84 Milliarden Franken für Verkehrsinfrastrukturmassnahmen in den Agglomerationen beschlossen. Während die dringlichen Projekte realisiert sind, läuft die Umsetzung der Massnahmen aus den ersten vier Generationen noch. Bislang war der Mittelbedarf seitens der Agglomerationen für die Realisierung effektiv geringer als ursprünglich durch die Trägerschaften beantragt. Der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen im Umfang von rund 2,51 Milliarden Franken ist noch ausstehend. Zudem konnten einzelne Projekte aufgrund negativer Volksentscheide oder anderer politischer und planerischer Entscheide nicht innerhalb der geltenden Fristen für die Umsetzung realisiert werden.
Tabelle 13 Beschlossene Bundesbeiträge, abgeschlossene Finanzierungsvereinbarungen und Rückgaben in
Milliarden Franken (Stand 31.12.2025)
Freigegebene Verpflichtete Nicht Mittel6 Mittel7 realisierbar
Dringliche Projekte1 2,56 2,53 0,03
PAV erste Generation2 1,51 1,16 0,04
PAV zweite Generation3 1,70 0,79 0,09
PAV dritte Generation4 1,49 0,83 0,30
PAV vierte Generation5 1,58 0,55 0,01
Total 8,84 5,86 0,47
1BBl 2007 8553
2BBl 2010 6901
3BBl 2014 7853
4BBl 2020 753 inklusive Zusatzkredit für die Massnahme «Umfahrung Oberburg» (BBl 2021 2397)
5BBl 2023 2935
6Preisstand gemäss Bundesbeschluss
7Stand 31. Dezember 2025
Gemäss den Leistungsvereinbarungen der ersten beiden Generationen erlischt bei diesen ohne Vorliegen einer unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung bis 2027 der Anspruch auf die beschlossenen Bundesmittel. Mit der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr vom 20. Dezember 2019 (PAVV30) wurden ab der dritten Generation Fristen für den Baubeginn festgelegt. Gemäss Artikel 18 PAVV lief bei der dritten Generation die Frist Ende 2025 ab, für die vierte Generation läuft die