Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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Die Gesamtinvestitionskosten der von den Trägerschaften zur Mitfinanzierung beantragten Massnahmen beläuft sich auf rund 6,49 Milliarden Franken. Davon entfallen rund 70 Prozent auf Einzelmassnahmen nach Artikel 21 MinVV. Die Investitionskosten der vom Bund pauschal mitfinanzierbaren Massnahmen nach Artikel 21a MinVV betragen rund 30 Prozent.

Abbildung 12 Eingereichte Investitionskosten der bewerteten Agglomerationsprogramme und deren Einordnung

durch den Bund nach Horizont

10000

1329

4717

8000

4310

6000

4000

6485

4611

2000

0

Investitionskosten eingereichter Massnahmen Investitionskosten

gemäss Bewertung Bund

A-Liste B-Liste C-Liste

Wie Abbildung 12 aufzeigt, werden in der Prüfung durch den Bund insgesamt Massnahmen im Umfang von 4,61 Milliarden Franken der A-Liste zugeordnet (inkl. der von der ETHZ prioritär beurteilten Massnahmen der 5. Programmgeneration im Umfang von 518 Millionen Franken) und Massnahmen von 4,31 Milliarden Franken der B-Liste. Grundsätzlich sind alle Beträge ohne Mehrwertsteuer und Teuerung ausgewiesen (Preisstand April 2024). Einzige Ausnahme bilden die Beträge der Investitionskosten von pauschal mitfinanzierten Massnahmen der A-Liste. Diese Beträge enthalten auch die Mehrwertsteuer und die Teuerung. Etwas mehr als zehn Prozent der eingereichten Massnahmen weisen gemäss der Prüfung durch den Bund kein gutes oder sehr gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis, eine ungenügende Bau- und Finanzreife oder einen ungenügenden Handlungsbedarf auf. Sie wurden der C-Liste zugeordnet. Zudem wurden unter den Eingaben der Trägerschaften auch nicht beitragsberechtigte Massnahmen ermittelt. Diese Massnahmen werden als Eigenleistungen der Trägerschaften bei der Programmbeurteilung berücksichtigt. Sie sind jedoch nicht in den Investitionskosten für eine allfällige Mitfinanzierung durch den Bund inbegriffen.

Abbildung 13 zeigt, dass sich durch die Prüfung des Bundes keine massgebenden Veränderungen am Verhältnis der Investitionskosten zwischen den grossen, mittleren und kleinen beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen ergeben. Fast 40 Prozent der eingereichten Investitionskosten für Massnahmen entfällt auf die fünf grossen Ag-